Wirklich kein Unfallschutz auf dem Weg ins Homeoffice?
Der Sturz im Homeoffice gilt nicht als Arbeitsunfall. Denn: Wege innerhalb der eigenen Wohnung bei Arbeiten im Homeoffice sind weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) entschieden.
Ein Gebietsverkaufsleiter fiel auf dem direkten Weg in sein privates Büro eine Wendeltreppe herunter. Dabei erlitt er einen Brustwirbeltrümmerbruch. Die Berufsgenossenschaft (BG) Handel und Warenlogistik lehnte es ab, Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen. Der Fall landete schließlich vor dem LSG. Das hält die Entscheidung der BG für rechtens.
Bundessozialgericht muss entscheiden
Das ist aber noch nicht das letzte Wort. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG). Die Abgrenzung zwischen versicherter und unversicherter Tätigkeit im Homeoffice hat das Gericht schon einmal beschäftigt.
Der Grund für den Unfall ist am Ende entscheidend. Fällt eine Versicherte die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil sie im Erdgeschoss die unterbrochene Internetverbindung überprüfen will, die sie für die dienstliche Kommunikation benötigt, ist dieser Unfall durch die BG versichert. Fällt sie hingegen die Treppe hinunter, weil sie eine private Paketsendung entgegennehmen will, wäre dies nicht versichert. Private Tätigkeiten sind generell weder im Büro und noch im Homeoffice gesetzlich unfallversichert.
Fazit: Die vor Beginn der Tätigkeit zurückgelegte Strecke zum Homeoffice ist weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert.
Urteile: LSG NRW vom 9.11.2020, Az.: L 17 U 487/19, BSG vom 27.11.2018 , Az.: B 2 U 28/17 R