Wirksame Kündigung eines Low Performers
Eine dauerhaft schlechte Arbeitsleistung rechtfertigt eine verhaltensbedingte Kündigung nach vorheriger Abmahnung. Vor Gericht muss der Arbeitgeber allerdings hieb- und stichfest beweisen, dass der Mitarbeiter erheblich schlechter als der Durchschnitt arbeitet.
Dafür muss er dessen Leistungen über einen längeren Zeitraum im Verhältnis zu Kollegen mit vergleichbaren Aufgaben erfassen. Das muss so erfolgen, dass das Gericht die Minderleistung erkennt. Dem Arbeitgeber, einem Lebensmittellogistiker in Köln, ist dies im Streitfall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) bravourös gelungen.
Ein Drittel geringere Leistung
Der gekündigte Kommissionierer leistete ein Drittel weniger bei der Abwicklung von Aufträgen als der Durchschnitt. Hilfreich dabei war eine Betriebsvereinbarung, weil sie das Leistungsniveau bestimmte, die der Normalleistung entspricht und mit dem Grundlohn vergütet ist (100%). Zusätzlich gab es eine Leistungsprämie für die Übernahme einer höheren Menge an kommissionierten Packstücken. Der Arbeitnehmer erreichte jedoch in keinem Monat die Basisleistung.
Die erst Abmahnung erfolgte wegen "bewusster Zurückhaltung der ihm zur Verfügung stehenden Arbeitskraft und Arbeit". Bereits in einer zweiten Abmahnung warf der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter vor, lediglich eine Leistung von 72,47% der Basisleistung zu erbringen. Vergleichbare Mitarbeitergruppe leisteten durchschnittlich 117,95%.
Vergleich mit 150 Mitarbeitern
Im Kündigungsprozess legte der Arbeitgeber die Minderleistung des Mitarbeiters dar, indem er Aufzeichnungen aus seinem Warenwirtschaftssystem vorlegte. Diese dokumentierten die Kommissionierungsarbeiten des "Low Performers" im Vergleich zur Leistung von rund 150 Beschäftigten, die dieselbe Aufgabe hatten.
Fazit: Arbeitgeber dürfen Mitarbeitern kündigen, wenn die Arbeitsleistung über eine längere Zeit deutlich schlechter ist als die vergleichbarer Kollegen.
Urteil: LAG Köln vom 3.5.2022, Az.: 4 Sa 548/21