Zählen geplante Neueinstellungen mit?
Für die Kündigungsschutzregeln gilt in Kleinbetrieben eine magische Grenze, über die Arbeitgeber aufgrund einer Sonderregelung aber leicht stolpern können. Entscheidend ist, die Zahl der Vollzeitbeschäftigten zum Zeitpunkt der Kündigung, so das LAG. Grundsätzlich gilt: Das Kündigungsschutzgesetz (KschG) findet nur auf Betriebe Anwendung, in denen mehr als zehn Arbeitnehmer (§ 23 KschG) beschäftigt sind.
Im konkreten Fall, ging es um die Kündigung eines Projekt-Managers und die Frage, ob das KschG anzuwenden ist. Die Zahl der Beschäftigten im Unternehmen war schwer zu durchschauen. Es gab Teilzeitbeschäftigte mit unterschiedlichen Arbeitszeiten, eine Reihe von Eigenkündigungen und geplante Neueinstellungen.
Teilzeitkräfte anteilig berücksichtigen
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein brachte Licht ins Dunkel. Die Richter erläuterten zunächst, dass Teilzeitmitarbeiter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden mit dem Faktor 0,5 zu berücksichtigen sind. Wer zwischen 20 und 30 Stunden arbeitet, zählt zu 0,75 als Vollzeitäquivalent mit.
Noch wichtiger: Für die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz gilt oder nicht, ist die "durchschnittliche Beschäftigungslage" relevant. Konkret: Arbeitgeber müssen zurückblickend die bisherige durchschnittliche personelle Stärke des Betriebes ermitteln. Darüber hinaus müssen sie auch "die zukünftige Entwicklung" (ausgeschriebene Stellen) einbeziehen. Aus diesem Personalbedarf ergab sich für das Gericht, dass im Unternehmen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Das Gericht hielt deshalb das KSchG für anwendbar.
Fazit: Bei der Ermittlung der Zahl der Beschäftigten müssen Arbeitgeber die langjährige Mitarbeiterzahl und sogar geplante Neueinstellungen berücksichtigen. Unternehmer, die an der relevanten Mitarbeiterschwelle stehen sollten das bei nötigen Kündigungen berücksichtigen und Stellen ggf. später ausschreiben.
Urteil: LAG Schleswig-Holstein vom 22.7.2021, Az.: 5 Sa 77/21