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Ortsübliches Entgelt statt Tarifvertrag

Zweidrittel weniger Gehalt als Tarif sind in Ordnung

12 Euro liegen auf einem Arbeitshandschuh. © Andreas Steidlinger / Getty Images / iStock
Wann ist ein Tarifvertrag die Grundlage für die Bezahlung eines Beschäftigten? Und kann der Arbeitgeber auf die ortsübliche Bezahlung ausweichen, wenn der Tarifvertrag nicht gilt? Fragen, die das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern entscheiden musste.

Sind mehr als 50 Prozent der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebiets tarifgebunden oder arbeiten mehr als 50 Prozent der Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern, dann gilt der Tarifvertrag. In solchen Fällen darf die Vergütung von Beschäftigten ohne Tariflohn maximal ein Drittel geringer ausfallen, konkretisierte jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern. 

Greift der Tarifvertrag nicht, ist als Maßstab ist die ortsübliche Bezahlung anzulegen. Sie darf sogar weniger als zwei Drittel eines in dem Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tarifentgelts betragen. 

Ortsüblich und nicht sittenwidrig

Eine Arbeitnehmerin in der Getränkeindustrie erhielt ein um Zweidrittel geringeres Entgelt. Sie forderte vom Arbeitgeber die Zahlung der Differenz zum üblichen Branchen-Tarifvertrag, immerhin 1.400 Euro pro Monat. 

Die Klage war erfolglos. Das LAG entschied, dass das gezahlte Gehalt zwar nicht dem Tarifvertrag folge, aber durchaus ortsüblich und damit nicht sittenwidrig sei.

Fazit: Eine geringe Tarifbindung in einer Region legitimiert eine, um zwei Drittel niedrigere Entgeltzahlung als das im Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlte Tarifentgelt.

Urteil: LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 26.7. 2022, Az.: 5 Sa 284/21

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