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Viele Änderungen für Investmentfondsbesitzer

Abgeltungssteuer: Neue Regeln ab 2018

Ab 1.1. 2018 kommen auf Anleger und Stiftungen neue Regelungen zur Abgeltungssteuer zu.
Der Steuergesetzgeber war wieder aktiv. Für vermögende Anleger gibt es zum Teil gravierende Neuregelungen, die ab 1. Januar 2018 gelten. Aus der Presse hat Peter Münch erfahren, dass seine Fonds, die bislang von der Abgeltungssteuer befreit waren, künftig besteuert werden. Der Gesetzgeber hat sein Versprechen gebrochen, die Kursgewinne solcher Fonds „auf ewig“ freizustellen. Bis Ende 2017 sollten Anleger diese Fonds verkaufen. Danach verlieren sie endgültig das Privileg der Steuerfreiheit, so das Fazit der kurzen Zeitungsmeldung. Für den Unternehmer Münch würde dies eine massive Änderung bedeuten. Direkt vor der Einführung der Abgeltungssteuer hat er im Dezember 2008 gut 3.000.000 Euro in Mischfonds und Aktienfonds investiert und diese zum großen Teil nicht angerührt. So wollte er mit diesen „Altfonds“ die Kursgewinne auf Dauer als steuerfreie Erträge konservieren. Peter Münch muss bis Ende 2017 nichts tun. Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist, dass der Gesetzgeber sein Versprechen nur noch teilweise einhält. Neu ist: Alle Fonds, die vor der Einführung der Abgeltungssteuer angeschafft wurden, werden am 31.12.2017 steuerlich fiktiv verkauft. Damit endet auch die großzügige Regelung, die Fondsgewinne steuerfrei einzunehmen. Allerdings ist es nur ein buchhalterischer Verkauf. Im Depot passiert nichts. Steuern muss Münch zu diesem Zeitpunkt auch nicht zahlen. Es beginnt lediglich eine neue Zeit- und Steuerrechnung. Denn alle ab 1.1.2018 anfallenden Kursgewinne aus diesen „Altfonds“ unterliegen künftig der Abgeltungssteuer. Aber: Erst wenn die Gewinne aus diesen Altfonds den Freibetrag von 100.000 Euro übersteigen, kommt die Steuer zum Tragen. Das hat zur Folge, dass Kleinanleger faktisch doch ihren Bestandsschutz behalten. Vermögende wie Peter Münch allerdings müssen genauer rechnen. Dies sind die Fakten:
  • Alle Kursgewinne aus den „Altfonds“, die bis Ende 2017 anfallen, sind und bleiben steuerfrei.

  • Die ersten 100.000 Euro „Neugewinne“, die ab 2018 anfallen, bleiben ebenso steuerfrei.

  • Erst darüber hinausgehende Beträge unterliegen der 25%igen Abgeltungssteuer (plus SoliZuschlag).

  • Ehepaare haben die doppelte Summe als Freibetrag.

  • Doch es ändert sich noch mehr. Und das bringt Investmentfondsanlegern Vorteile.

Ab 1.1.2018 werden alle deutschen Dividenden- und deutsche Immobilienerträge in deutschen Investmentfonds direkt im Fonds mit 15% besteuert. Zugleich gibt es aber eine pauschale Steuerbefreiung – und die bedeutet eine Steuerentlastung: Privatanleger erhalten im Gegenzug für die Dividendenbesteuerung eine „Teilfreistellung“ auf die Fondserlöse. Diese fällt z. T. üppig aus. Bei Aktienfonds beträgt diese 30%. Nur 70% der Erträge unterliegen also der Besteuerung. Bei Mischfonds sind es 15% Freistellung. Immobilienfonds genießen 60%, Fonds mit ausländischen Immobilien sogar 80% Steuerfreistellung. Zu Aktienfonds zählen Fonds, die mindestens 51% in Aktien halten. Werden Fonds „geschickt“ gebaut, können somit auch Anleiheerträge einer teilweisen Steuerbefreiung unterliegen. Daraus entstehen neue Wege zur Erhöhung der Nachsteuerrendite. Für Kapitalgesellschaften wie GmbHs gelten ebenso neue Steuerregeln. Deren Teilfreistellung der Erträge liegt bei Aktienfonds bei 80%, bei Mischfonds bei 40%. Personengesellschaften, die nicht vermögensverwaltend sind, freuen sich über 60% bzw. 30% Freistellung. Außerdem wird es künftig egal sein, ob es sich bei thesaurierenden Fonds um ausländische oder deutsche Fondsdomizile handelt. Bislang unterlagen Besitzer ausländischer Fonds einem aufwendigen Verfahren, nach Verkauf ihrer Anteile die bereits erfolgten Steuerzahlungen aus „ausschüttungsgleichen“ Erträgen vom Fiskus zurückzufordern. Faktisch gab es häufig eine Doppelbesteuerung. Doch die Zeit geht 2017 zu Ende. Steuerbefreite Stiftungen haben dagegen ein Problem. Sie müssen sich die in deutschen Fonds anfallenden 15% Steuern (s. o.) vom Finanzamt zurückholen. Dazu benötigen sie einen „Investmentanteilbestandsnachweis“. Wie genau das Verfahren funktionieren wird, ist heute noch unklar.

Fazit: Es ändert sich zum nächsten Jahreswechsel viel für Investmentfondsbesitzer. Einen Grund, übereilt zu handeln, gibt es nicht. Sehr wohl sollten aber kompetente Vermögensexperten herangezogen werden, um die Nachsteuerrenditen zu optimieren.

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