Abnutzung richtig berechnen
Im Streitfall waren zwei Brüder zu je 50% an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Die GbR erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ein Gesellschafter schied aus der Gesellschaft aus, indem er seinen Anteil teilweise an seinen Bruder und teilweise an seine Schwägerin veräußerte. Streitig war vor allem, ob die von der GbR für den Erwerb von Grundstücken aufgenommenen und noch nicht getilgten Darlehen (Verbindlichkeiten der GbR) die Anschaffungskosten der Erwerber und dementsprechend die AfA auf die anteilig mit erworbenen Gebäude erhöhte. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) hatten dies abgelehnt. Dem widerspricht der BFH jetzt jedoch mit dem Urteil.
Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Steuerpflichtigen. Maßgabe für die AfA auf die anteilig mit erworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens sind die Anschaffungskosten und die Restnutzungsdauer zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs. Verbindlichkeiten der Gesellschaft erhöhen anteilig die Anschaffungskosten des Erwerbers, soweit sie den mittelbar erworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einzeln zuzuordnen sind.
Fazit: Sie können Abschreibungen auf Abnutzung auch bei gekauften Unternehmensanteilen steuerlich geltend machen. Deren Höhe muss zum Kaufzeitpunkt berechnet werden. Dabei werden auch laufende Kredite beachtet.
Urteil: BFH, IX R 22/19