Absicht reicht nicht
Eine absehbare Insolvenz reicht für einen Steuernachlass bei einer Erbschaft nicht aus. Entscheidend ist, ob der Insolvenzantrag gestellt wurde oder nicht. Das gilt selbst dann, wenn die Antragstellung zwar angekündigt, aber lediglich aufgrund des Todes des bisherigen Gesellschafters ausblieb, entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 27. 9. 2017, Az. II R 15/15).
Das hat Einfluss auf den Substanzwert einer nicht börsennotierten Gesellschaft. In dem Fall besaß die zu vererbende, aber vor der Insolvenz stehende GmbH nur noch eine Immobilie. Zur Erbschaftsteuer herangezogen wurde deren voller Wert.
Tod verteuert Erbe
Nicht vom Immobilienwert abgezogen wurden die Steuern auf einen Abwicklungsgewinn. Durch den Tod des vererbenden Gesellschafters entfiel die Abwicklung; damit aber auch die ansonsten zu entrichtenden Steuern. Folglich sind diese nicht steuermindernd beim Verkaufserlös der Immobilie zu berücksichtigen.
Fazit: Es ist nicht pietätlos sondern wirtschaftlich sinnvoll, in ähnlich gelagerten Fällen auf eine zügige Abwicklung einer Insolvenz zu drängen.