Altersentlastung gibt es weiter erst ab 64 Jahren
Das Mindestalter von 64 Jahren zur Gewährung des (degressiven) Altersentlastungsbetrags (§ 24a Einkommensteuergesetz) ist verfassungsgemäß und verstößt auch nicht gegen EU-Recht. Der Bundesfinanzhof wies jetzt die diesbezügliche Beschwerde eines Finanzbeamten ab (Az. III B 74/17). Dieser war im Klagejahr 2011 erst 28 Jahre alt gewesen. Der BFH sah auch keinen Anlass, zu
der Frage ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.
der Frage ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.