Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
2342
Auch bei Freiland-Photovoltaik fällig

Bauabzugssteuer weit ausgelegt

Der Bundesfinanzhof legt den Begriff der Bauabzugssteuer weit aus. In den Mittelpunkt seines Urteils stellte er den Gesetzeszweck, die illegale Beschäftigung einzudämmen und Steueransprüche zu sichern. Und noch ein weiterer Punkt des Urteils lässt aufmerken.

Bauabzugsteuer kann nicht nur bei Bauleistungen an festen Gebäuden anfallen. Sie kann auch  z.B. bei Bauleistungen im Zusammenhang mit Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen und technischen Anlagen in Betracht, z.B. für die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen fällig werden. Der BFH entschied sich aufgrund des Gesetzeszwecks, im gesamten Baugewerbe die illegale Beschäftigung einzudämmen und Steueransprüche zu sichern, für eine weite Auslegung der für die Bauabzugsteuer entscheidenden Begriffe des „Bauwerks“ und von „Bauleistung“. 

Dass der Erbringer der Leistungen wie z.B. im Urteilsfall gar nicht in Deutschland steuerpflichtig ist, spielt für die Bauabzugsteuer keine Rolle. Die gesetzlichen Regelungen zur Bauabzugssteuer verstoßen nach Auffassung des BFH nicht gegen EU-Recht. Die dadurch verursachte Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit ist demnach unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Steuerbeitreibung gerechtfertigt.

Hintergrund: 

Bei Bauleistungen muss der Auftraggeber grundsätzlich 15% von der Rechnung der beauftragten Firma einbehalten. Den Betrag muss er für Rechnung dieser Firma ans Finanzamt abführen („Bauabzugsteuer“). Die Bauabzugsteuer wird dann bei der Jahressteuerveranlagung des Bauunternehmens angerechnet. Dadurch soll, gerade bei Aktivitäten von ausländischen Baufirmen oder von Scheinfirmen, der Steueranspruch des Staates gesichert werden. 

Von dieser Pflicht als Hilfs-Steuereintreiber für das FA sind nur Nichtunternehmer (Privatleute) und Vermieter mit maximal zwei vermieteten Objekten befreit. Zudem greift diese Pflicht erst an Überschreitung von bestimmten Bagatellbeträgen (15.000 Euro jährlich bei einem privaten Vermieter als Auftraggeber, ansonsten ab 5.000 Euro jährlich). 

Freistellung möglich

Das beauftragte Bauunternehmen kann sich aber vom zuständigen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung erteilen lassen. Dann entfällt das Bausteuerabzugsverfahren für die Kunden. Wer der Bauabzugsteuer unterliegende Leistungen bezieht und die Steuer nicht einbehält, haftet für den nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag persönlich. Der Leistungsempfänger kann dann persönlich vom Finanzamt per Haftungsbescheid zur Kasse gebeten werden! 

Fazit: Auch bei Beauftragung eines ausländischen Unternehmens ist die Bauabzugsteuer nicht zu umgehen.

Urteil: BFH, I R 46/17

Neueste Artikel
  • Fuchs plus
  • Diamantenkrise: Natürliche Steine am Scheideweg

Warum die Diamantenbranche um ihr Überleben kämpft

Der Markt für natürliche Diamanten steckt in einer tiefen Krise: Trotz eines scheinbar stabilen Markt-volumens von 112,42 Mrd. US-Dollar bricht die Nachfrage nach kleinen Steinen ein. Händler und Pro-duzenten lagern Diamanten in großem Stil, um den Preisverfall zu bremsen – doch die Maßnahmen reichen nicht aus. Selbst große Minen wie Venetia in Südafrika werden stillgelegt, während die Insol-venz der kanadischen Ekati-Mine die Verzweiflung der Branche unterstreicht.
  • Fuchs plus
  • Marktdynamik bei klassischen Autos: Ferrari führt, Youngtimer im Trend

Differenzierung im Oldtimer-Markt

Der Markt für klassische Autos zeigt eine deutliche Differenzierung. Während der Gesamtmarkt stagniert, glänzen Marken wie Ferrari mit beeindruckendem Wachstum. Besonders jüngere Klassiker aus den 1980er- bis 2000er-Jahren erleben eine Nachfragewelle.
Zum Seitenanfang