Bauabzugssteuer weit ausgelegt
Bauabzugsteuer kann nicht nur bei Bauleistungen an festen Gebäuden anfallen. Sie kann auch z.B. bei Bauleistungen im Zusammenhang mit Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen und technischen Anlagen in Betracht, z.B. für die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen fällig werden. Der BFH entschied sich aufgrund des Gesetzeszwecks, im gesamten Baugewerbe die illegale Beschäftigung einzudämmen und Steueransprüche zu sichern, für eine weite Auslegung der für die Bauabzugsteuer entscheidenden Begriffe des „Bauwerks“ und von „Bauleistung“.
Dass der Erbringer der Leistungen wie z.B. im Urteilsfall gar nicht in Deutschland steuerpflichtig ist, spielt für die Bauabzugsteuer keine Rolle. Die gesetzlichen Regelungen zur Bauabzugssteuer verstoßen nach Auffassung des BFH nicht gegen EU-Recht. Die dadurch verursachte Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit ist demnach unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Steuerbeitreibung gerechtfertigt.
Hintergrund:
Bei Bauleistungen muss der Auftraggeber grundsätzlich 15% von der Rechnung der beauftragten Firma einbehalten. Den Betrag muss er für Rechnung dieser Firma ans Finanzamt abführen („Bauabzugsteuer“). Die Bauabzugsteuer wird dann bei der Jahressteuerveranlagung des Bauunternehmens angerechnet. Dadurch soll, gerade bei Aktivitäten von ausländischen Baufirmen oder von Scheinfirmen, der Steueranspruch des Staates gesichert werden.
Von dieser Pflicht als Hilfs-Steuereintreiber für das FA sind nur Nichtunternehmer (Privatleute) und Vermieter mit maximal zwei vermieteten Objekten befreit. Zudem greift diese Pflicht erst an Überschreitung von bestimmten Bagatellbeträgen (15.000 Euro jährlich bei einem privaten Vermieter als Auftraggeber, ansonsten ab 5.000 Euro jährlich).
Freistellung möglich
Das beauftragte Bauunternehmen kann sich aber vom zuständigen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung erteilen lassen. Dann entfällt das Bausteuerabzugsverfahren für die Kunden. Wer der Bauabzugsteuer unterliegende Leistungen bezieht und die Steuer nicht einbehält, haftet für den nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag persönlich. Der Leistungsempfänger kann dann persönlich vom Finanzamt per Haftungsbescheid zur Kasse gebeten werden!
Fazit: Auch bei Beauftragung eines ausländischen Unternehmens ist die Bauabzugsteuer nicht zu umgehen.
Urteil: BFH, I R 46/17