Hier können Sie zwischen der Ansicht für Geschäftskunden und Privatkunden wechseln.
Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
Geschäftskunde
Privatkunde
0,00 €
1610
Auch bei Freiland-Photovoltaik fällig

Bauabzugssteuer weit ausgelegt

Der Bundesfinanzhof legt den Begriff der Bauabzugssteuer weit aus. In den Mittelpunkt seines Urteils stellte er den Gesetzeszweck, die illegale Beschäftigung einzudämmen und Steueransprüche zu sichern. Und noch ein weiterer Punkt des Urteils lässt aufmerken.

Bauabzugsteuer kann nicht nur bei Bauleistungen an festen Gebäuden anfallen. Sie kann auch  z.B. bei Bauleistungen im Zusammenhang mit Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen und technischen Anlagen in Betracht, z.B. für die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen fällig werden. Der BFH entschied sich aufgrund des Gesetzeszwecks, im gesamten Baugewerbe die illegale Beschäftigung einzudämmen und Steueransprüche zu sichern, für eine weite Auslegung der für die Bauabzugsteuer entscheidenden Begriffe des „Bauwerks“ und von „Bauleistung“. 

Dass der Erbringer der Leistungen wie z.B. im Urteilsfall gar nicht in Deutschland steuerpflichtig ist, spielt für die Bauabzugsteuer keine Rolle. Die gesetzlichen Regelungen zur Bauabzugssteuer verstoßen nach Auffassung des BFH nicht gegen EU-Recht. Die dadurch verursachte Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit ist demnach unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Steuerbeitreibung gerechtfertigt.

Hintergrund: 

Bei Bauleistungen muss der Auftraggeber grundsätzlich 15% von der Rechnung der beauftragten Firma einbehalten. Den Betrag muss er für Rechnung dieser Firma ans Finanzamt abführen („Bauabzugsteuer“). Die Bauabzugsteuer wird dann bei der Jahressteuerveranlagung des Bauunternehmens angerechnet. Dadurch soll, gerade bei Aktivitäten von ausländischen Baufirmen oder von Scheinfirmen, der Steueranspruch des Staates gesichert werden. 

Von dieser Pflicht als Hilfs-Steuereintreiber für das FA sind nur Nichtunternehmer (Privatleute) und Vermieter mit maximal zwei vermieteten Objekten befreit. Zudem greift diese Pflicht erst an Überschreitung von bestimmten Bagatellbeträgen (15.000 Euro jährlich bei einem privaten Vermieter als Auftraggeber, ansonsten ab 5.000 Euro jährlich). 

Freistellung möglich

Das beauftragte Bauunternehmen kann sich aber vom zuständigen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung erteilen lassen. Dann entfällt das Bausteuerabzugsverfahren für die Kunden. Wer der Bauabzugsteuer unterliegende Leistungen bezieht und die Steuer nicht einbehält, haftet für den nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag persönlich. Der Leistungsempfänger kann dann persönlich vom Finanzamt per Haftungsbescheid zur Kasse gebeten werden! 

Fazit: Auch bei Beauftragung eines ausländischen Unternehmens ist die Bauabzugsteuer nicht zu umgehen.

Urteil: BFH, I R 46/17

Meist gelesene Artikel
  • Besser als die Benchmark im Performance-Projekt VII

DRH Vermögensverwaltung: Selbstbewusst zum Erfolg

© Diego Thomazini / Getty Images / iStock
Müssten wir die Anlagestrategie der DRH Vermögensverwaltung in einem Wort zusammenfassen, es hieße ”offensiv”. Im Performance-Projekt VII legt der Vermögensverwalter für den Kunden ein sehr chancenorientiertes Portfolio auf. Das geht gleichzeitig mit hohen Risiken einher, die die Sachsen aber geschickt abfedern.
  • Fuchs plus
  • Stiftungsvermögen 2023: Prisma Investment GmbH in der Ausschreibung

Prisma Investment findet sechs Seiten ausreichend als Vorschlag für die Wilhelm Weidemann Jugendstiftung

© Collage Verlage FUCHSBRIEFE, Grafik: envato elements
Sind sechs Seiten ein Anlagevorschlag? Und wenn ja, wie mag der aussehen? Die Prisma Investment GmbH beteiligt sich jedenfalls mit einer solch extrem kurzen Ausarbeitung selbstbewusst am Wettbewerb um die neue Verwaltung des Stiftungskapitals der Wilhelm Weidemann Jugendstiftung. Aber kann der Frankfurter Vermögensverwalter damit die Stifter beeindrucken?
  • Fuchs plus
  • Erste Anlage zur kommerziellen Nutzung von CO2 entsteht

Heidelberg Materials und Linde verarbeiten CO2-Emissionen weiter

Kohlenstoffdioxid-Tank. © romaset / stock.adobe.com
Heidelberg Materials und Linde werden ab 2025 erstmals eine Anlage im Industriemaßstab bauen, die CO2 abscheiden und weiterverarbeiten kann. Das wird auch Anknüpfungspunkte zur Erforschung weiterer Nutzungsmöglichkeiten eröffnen.
Neueste Artikel
  • Fuchs plus
  • Loonie wertet auf

Kanada: Notenbank unterbricht Zinspause

Tiff Mecklem, Gouverneur der Bank of Canada. © Bank of Canada
Eigentlich wollte Kanadas Notenbank die Wirtschaft mit weiteren Zinsschritten verschonen. Doch nun werden die Zinsen angesichts kletternder Teuerungsraten doch weiter angehoben. FUCHS-Devisen zeigen, welche Anlagechancen sich daraus in Kanada ergeben.
  • Fuchs plus
  • Selbstverteidigung – Der Beauty Contest 2023

Starkes Mittelfeld und zwei stechen heraus beim Beauty Contest Stiftungsvermögen 2023

(c) scusi/Fotolia
Im Beauty Contest – dem „Schönheitswettbewerb“, bei dem normalerweise Models eine neue Designerkollektion präsentieren – können die in die Endrunde gekommenen Vermögensmanager beweisen, dass sie es zu Recht bis hierhin geschafft haben. Sie ergänzen und verteidigen ihr Anlagekonzept vor Vertretern der Stiftung und einer Fachjury. Nicht allen ist das gelungen.
  • Fuchs plus
  • Stiftungsvermögen: LGT Bank AG in der Gesamtbeurteilung 2023

Die LGT Bank aus Liechtenstein lässt den Kunden vielfach strahlen

Liechtenstein, Blick auf Alpen-Tal. © RukiMedia / stock.adobe.com
Gerade im Non-Profit-Segment mit seinen vielen spezifischen Anforderungen, ist es eine besondere Herausforderung für nicht in Deutschland beheimatete Banken sachgemäße Anlagekonzepte zu liefern. Der LGT Bank gelingt das als einer der ganz wenigen, die sich überhaupt auf dieses Feld trauen. Und das obendrein mit Bravour.
Zum Seitenanfang