Berichtigung in Papierform
Eine Gutschrift ohne elektronische Signatur kann in Papierform berichtigt werden und ermöglicht „rückwirkend" einen Vorsteuerabzug. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg – allerdings noch nicht rechtskräftig (Urteil vom 24.05.2017, Az. 1 K 605/17). Das Verfahren liegt jetzt beim Bundesfinanzhof (Az.: V R 48/17).