Betrieb: Verlustvorträge bleiben erhalten
Verlustvorträge sollen bei neuen Anteilseignern nicht mehr in jedem Fall wegfallen. Erforderlich ist aber ein Weiterführen der Geschäfte.
Sie können sich wieder an einem Unternehmen mit Verlusten beteiligen, ohne dass die Verlustvorträge ersatzlos wegfallen. Dies war bisher der Fall, wenn es einen neuen Anteilseigner gab. Das hat die Bundesregierung geändert – mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“. Es soll für Beteiligungen bereits 2016 gelten. Eine Rückkehr zu alten Zeiten, als GmbH-Mäntel lebhaft gehandelt wurden, bedeuten die Neuerungen nicht. Denn die Voraussetzung für die steuerliche Nutzung aufgelaufener Verluste ist, dass der Geschäftsbetrieb erhalten bleibt und eine anderweitige Nutzung der Verluste ausgeschlossen ist. Die Bundessteuerberaterkammer ist deshalb skeptisch. Denn es ist nicht definiert, wieweit der Geschäftsbetrieb unverändert bleiben muss. Dies sieht auch der Bundesverband Deutsche Kapitalgesellschaften (BVK) kritisch. Der BVK hofft aber, dass das BMF letztlich einen Katalog erarbeiten wird, was „unverändert“ bedeutet. Gilt das Erschließen eines neuen Marktes für alte Produkte als Verstoß gegen das „unverändert“? Oder neuer Produkte für alte Märkte? Oder eine zusätzliche Produktion von Gummi- zu den bisherigen Lederstiefeln? Und wie lange dauert es, bis der „fortführungsgebundene Verlustvortrag“ steuerunschädlich durch Veränderungen abgelöst werden kann? Grundsätzlich ist man froh, dass das Tor für das Nutzen von Verlustvorträgen geöffnet worden ist. Denn bisher verfallen sie ersatzlos. Im Jahr soll die Neuregelung (mit Wirkung bereits für das Steuerjahr 2016) den Fiskus 600 Mio. Euro kosten.
Fazit: Ein kleiner Schritt ist besser als keiner. Am Ende wird es auf die Auslegung der Finanzbehörden ankommen, wie sie „unverändert“ definieren.