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Vorsteuerabzug für Outplacement-Rechnungen

Bundesfinanzhof sieht klare Interessenlage

Brief und Kündigung. © Stadtratte / Getty Images / iStock
Unternehmen, die Mitarbeiter entlassen wollen, setzen oft Outplacement-Berater ein. Die Frage ist aber, ob diese Beratung im Interesse des Unternehmens oder der Mitarbeiter ist. Davon hängt ab, ob für die Rechnungen Vorsteuer abgezogen werden kann oder nicht. Der Bundesfinanzhof hat das jetzt entschieden.

Schalten Unternehmer beim Personalabbau Outplacement-Berater ein, steht dem Unternehmer aus den Rechnungen des Outplacement-Beraters der Vorsteuerabzug zu. Denn es ist davon auszugehen, dass das für den Vorsteuerabzug erforderliche überwiegende unternehmerische Interesse gegeben ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. 

Vorsteuerabzug für Outplacement-Rechnungen

Streitig war, ob die Outplacement-Beratung durch das Unternehmen vorrangig im Interesse der Firma oder im Interesse des Personals bezogen wurden. Nach Lesart der Richter überwiege bei Einschaltung von Outplacement-Beratern das betriebliche Interesse. In dem verhandelten Fall waren die betroffenen Mitarbeiter unbefristet und überwiegend unkündbar beschäftigt. Darum war der angestrebte Personalabbau nur auf freiwilliger Basis umsetzbar. Die Outplacement-Berater sollten dabei helfen, neue berufliche Perspektiven für die Mitarbeiter zu entwickeln. 

Outplacement-Berater unterstützen ihre Klienten dabei, schnell neue berufliche Aufgaben und Arbeitgeber zu finden, die den eigenen Fähigkeiten entspricht und innere Zufriedenheit schafft. Die Beratung beginnt mit einer Standortbestimmung und Zieldefinition, gefolgt von der Vakanzen-Recherche und dem Bewerbungsmanagement. 

Fazit: Die Kosten für Outplacement-Beratungen sind betrieblich veranlasst. Darum sind sie vorsteuerabzugsfähig.

BFH, Urteil V R 32/20

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