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Bei unerlaubter Einfuhr alles weg? - EuGH entscheidet

Es muss nicht immer Kaviar sein

Wer Kaviar in die EU einführt, muss höllisch aufpassen. Es gelten enge Beschränkungen. Wie eng, sagt demnächst der Europäische Gerichtshof.

Jetzt entscheidet der EuGH, ob der Zoll alles beschlagnahmen darf, wenn Sie an der Grenze mit mehr Kaviar als erlaubt erwischt werden. Oder ob Ihnen wenigstens 125 g für den Eigenbedarf gelassen werden müssen. Das Reglement ist streng. Schon eine Dose zu viel und an der Grenze bekommen Sie ordentlich Ärger mit dem Zoll.

Hintergrund: Seit Anfang 2008 dürfen Sie nur noch 125 g Kaviar zum Eigenverbrauch einführen. Eine EU-Verordnung zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Flora and Fauna) hat damals die Eigenbedarfsgrenze für Kaviar vom Stör (gleich welcher Art) von zuvor 250 g auf nur noch 125 g gesenkt. Haben Sie mehr als 125 g Kaviar vom Stör an der Grenze dabei, gilt dies nicht mehr als Eigenbedarf. Sie benötigen eine Einfuhrgenehmigung der EU. Haben Sie die nicht, wird der Kaviar beschlagnahmt und Sie zahlen ein Bußgeld.

Zuchtkaviar aus Iran eingeführt

In einem dem BFH vorliegenden Fall erwarb eine Frau im Dezember 2015 sechs Dosen zu jeweils 50 g gezüchteten Kaviar im Iran. Insgesamt hatte die Frau also 300 gr und damit mehr als die zulässigen 125 gr dabei. Noch im Dezember 2015 reiste die Frau über das Zollamt Flughafen des zuständigen Hauptzollamts in das Zollgebiet der EU ein und benutzte dabei den grünen Ausgang „anmeldefreie Waren“.

Bei einer Zollkontrolle wurde dann der in einer Kühlbox befindliche Kaviar (schwarzer Beluga, lat. Huso Huso) festgestellt. Wegen fehlender Genehmigungen wurden die Dosen durch auf § 51 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gestützte Verfügung beschlagnahmt. Die Frau gab an, zwei Dosen, also 100 gr, selber essen bzw. an ihre Kinder verschenken zu wollen. Zudem handle es sich nur um Zuchtkaviar. Daher dürfe sie den Kaviar doch unbeschränkt einführen.

Einfuhrbestimmungen gelten auch für Zuchtkaviar

Das Finanzgericht urteilte, die strengen Einfuhrbestimmungen gälten nicht nur für Kaviar von wildlebenden Stören, sondern auch für Zuchtkaviar. Der Zoll hätte der Frau aber 2 Dosen, also eine Menge, die unter den zulässigen 125 Gramm liegt, zum Eigenverbrauch bzw. zum Verschenken lassen müssen und nur 4 von den 6 Dosen beschlagnahmen dürfen.

Das Hauptzollamt rief deswegen den BFH an. Bei den 125 Gramm handle es sich nicht um eine Freimenge, sondern um eine Freigrenze. Liege man insgesamt über 125 Gramm und habe man die erforderlichen Genehmigungen und Dokumente (Wiederausfuhrdokument, Einfuhrgenehmigung) nicht, dürfe und müsse der Zoll alles, also vorliegend alle 6 Dosen, beschlagnahmen.

BFH bittet EuGH um Klärung

Der BFH hat jetzt den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angerufen und um Klärung dieser Frage gebeten. Der EuGH wird künftig entscheiden, ob jemand, der vom Zoll ohne die erforderlichen Papiere und mit mehr als 125 Gramm Kaviar erwischt wird, alles abgeben muss oder unter bestimmten Bedingungen bis zu 125 Gramm zum Eigenverbrauch behalten darf. Die Entscheidung des EuGH ist dann für den BFH und den deutschen Zoll verbindlich.

Urteil: BFH Az. VII R 23/18

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