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Berechnung von Säumniszuschlägen durch das Finanzamt ist nicht zu beanstanden

Finanzämter operieren mit traumhaften Zinssätzen

Der Fiskus ist bekannt dafür, dass er ausstehende Steuerzahlungen gnadenlos eintreibt. Saftige Säumniszuschläge sollen den Schuldner beeindrucken und gefügig machen. Das Finanzgericht (FG) in Münster bestätigte jetzt diesen Kurs – und wischte alle dadgegen vorgebrachten Bedenken vom Tisch.

Die Höhe der Säumniszuschläge (gemäß § 240 Abgabenordnung) von 1% pro Monat auf die zu zahlende Steuersumme stößt auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das derzeit extrem niedrige Zinsniveau spielt dabei keine Rolle.

Dies hat der 12. Senat des Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Der Steuerzahler hatte moniert, dass der Zinsanteil angesichts der niedrigen Zinsen in verfassungswidriger Weise zu hoch sei. 

Zinsen sind zu vernachlässigen

Der Steuerzahler stieß bei den Richtern gleich in doppelter Hinsicht auf taube Ohren. Die berechneten Zinsen seien keineswegs zu hoch. Außerdem sei die BFH-Rechtsprechung zur Höhe des Zinssatzes von 6% pro Jahr (0,5% pro Monat), auf Säumniszuschläge nicht übertragbar.

Bei den von den Finanzämtern verhängten Säumniszuschlägen sei der Aspekt der aktuellen Zinsentwicklung auf den Finanzmärktent unerheblich. Begründung: Es handele sich in erster Linie um ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern. Die hierin enthaltenen Zinsen stellten lediglich einen Nebeneffekt dar.

Fazit: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe von Säumniszuschlägen in Höhe von 1% pro Monat.

Urteil: FG vom 29.5.2020. Az.: 12 V 901/20 AO

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