Finanzamt sitzt am längeren Hebel
Wenn das Finanzamt nähere Auskünfte über ein Unternehmen braucht, können auch Dritte in den Informationsfindungsprozess miteinbezogen werden. Die Hürden dafür sind nicht sonderlich hoch, wie ein aktueller Fall zeigt.
Eine unkooperative Apothekerin
Im Urteilsfall klagte eine Apothekerin. Bei einer Betriebsprüfung wurde ihr mitgeteilt, dass der Prüfer Unstimmigkeiten bei den Umsätzen für die Jahre 2014 und 2015 gefunden hätte. Die Abweichungen könnten u. a. aus den Umsätzen aus der Verblisterung (die seitens der Außenprüfung nicht hätten ermittelt werden können) oder aus den geschätzten Werten für die Aufteilung der Umsätze aus den Kassenrezepten (verschreibungspflichtig/nicht verschreibungspflichtig) resultieren.
Die Klägerin wurde gebeten, die festgestellten Differenzen aufzuklären. Sie sollte ggf. entsprechende Zuarbeit – z.B. durch Vorlage der Einzeldaten der Rezeptabrechnungsstelle für jedes einzelne Rezept in digitaler Form – leisten.
Betriebsprüfer wird selbständig tätig
Dem kam die Apothekerin nicht nach. Der Prüfer forderte während des laufenden Revisionsverfahrens die einzelnen Rezepte unmittelbar bei der Rezeptabrechnungsstelle an.
Dieses Vorgehen war aus Sicht des BFH rechtmäßig. Die angeforderten Daten waren für die Besteuerung erheblich. Und da die Klägerin die angeforderten Daten nicht selbst lieferte, durfte sich der Prüfer auch unmittelbar an die Rezeptabrechnungsstelle als Dritte wenden, so der BFH.
Möglichkeiten sich zur Wehr zu setzen
Wie kann sich der Unternehmer wehren, wenn ihm das Finanzamt eine Anfrage bei Dritten, z.B. Lieferanten, Banken, Kunden usw. androht? Antwort des BFH: Der Unternehmer kann beim Finanzgericht eine vorbeugende Unterlassungsklage erheben oder eine einstweilige Anordnung beantragen. Eine erhobene Unterlassungsklage kann dabei als Feststellungsklage zulässig bleiben, wenn das Finanzamt bereits vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens das angedrohte Auskunftsersuchen in die Tat umgesetzt hat.
Fazit: Ein Auskunftsersuchen der Finanzbehörde an Dritte ist bereits dann zulässig, wenn es aufgrund konkreter Umstände angezeigt ist, so der BFH. Unternehmen haben also in den meisten Fällen schlechte Karten.
Urteil: BFH, X R 25/19