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Rückstellungen für Altersteilzeitbeschäftigte

Finanzgericht hilft Steuern sparen

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Rechtzeitig zum Jahresabschluss hat das Finanzgericht Köln Unternehmern ein Geschenk gemacht. Unternehmer haben jetzt noch die Möglichkeit, Rückstellungen in der Steuerbilanz für Altersteilzeitkräfte zu bilden. FUCHSBRIEFE sagen, wie es geht.
Das Finanzgericht Köln macht Unternehmern ein steuerliches Weihnachtsgeschenk. Es hat eine sehr willkommene Maßnahme von Unternehmen für rechtens erklärt. Darum können Sie jetzt für Ihre Mitarbeiter in Altersteilzeit Rückstellungen in der Steuerbilanz bilden. Das mindert sofort schön den Gewinn und drückt damit die Steuerlast.

Altersteilzeit (ATZ) kostet viel Geld, ist aber beliebt - und wird immer beliebter. Eine typische ATZ-Regelung im Arbeitsvertrag sieht so aus: Arbeitnehmer, die nach einer mindestens 10-jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine zusätzliche bezahlte Freizeit von 2 Arbeitstagen je vollem Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit. Bei Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit werden Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. Berücksichtigungsfähig sind nur die tatsächlich zusammenhängenden Jahre der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers bis zum Bezug der gesetzlichen Altersrente.

Kosten für Altersteilzeit als Rückstellung bilden

Die dem Arbeitnehmer zustehenden Freizeittage sind am Ende des laufenden Arbeitsverhältnisses und nur vor Eintritt in die gesetzliche Altersrente zu gewähren. Das gilt auch, wenn die Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente nach Arbeitslosigkeit im Anschluss an das bisherige Arbeitsverhältnis erfolgt. Die dem Arbeitnehmer zustehenden Freizeittage sind in natura zu gewähren und zu nehmen. Nicht genommene Freizeittage verfallen, ein Abgeltungsanspruch besteht nicht.

Der Altvordere wird also teilweise gar nicht da sein, kostet aber. Der Vorteil: Unternehmer wissen das vielfach heute schon und können kalkulieren. Darum können Sie die Kosten hochrechnen und als Rückstellung für künftige Verbindlichkeiten in die Steuerbilanz einstellen. Das ist kein Pappenstiel. Im brandaktuellen Fall des FG Köln ging es um immerhin rund 350.000 Euro. Die Betriebsprüfung wollte das nicht mitmachen, muss sie aber, so das Finanzgericht.

Fazit: Nutzen Sie die Möglichkeit jetzt noch im Jahresabschluss und stellen Sie solche Rückstellungen noch in die Bilanz ein. Das senkt die Steuerlast erheblich. Zwar wandert das Urteil des FG demnächst noch vor den BFH. Aber auch dort sehen wir gute Chancen. Schon verloren hätte dagegen, wer eine solche Rückstellung jetzt nicht bildet. Zur Begründung hilft R 5.7 EStR.

FG Köln, 12 K 2486/20, jetzt bei BFH IV R22/22

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2021/12_K_2486_20_Urteil_20211110.html


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