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Staat will mit Zinsen bestrafen und erziehen

Finanzgerichte bestehen auf Rechnungszins 6%

© Tobias Arhelger / stock.adobe.com
Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat den Zinssatz von 6% für Nachzahlungen oder Erstattung für verfassungswidrig erklärt. Es gibt aber Finanzgerichte, die dem BVG widersprechen. Der Zinssatz müsse teilweise weiter gelten, als Strafe oder Erziehungsmaßnahme. FUCHSBRIEFE nennen Ihnen die Daumenregel, womit Sie wann rechnen müssen.
Unternehmer können den hohen Zinssatz von 6% für Nachzahlungen und Erstattungen inzwischen erfolgreich anfechten. Denn das Bundesverfassungsgericht (BVG) hatte entschieden, dass der Zinssatz marktgerecht angepasst werden muss. Die Finanzgerichte in Nürnberg und Münster halten aber dagegen. Sie vertreten die Auffassung, dass dies nicht immer der Fall sein müsse. In Fällen, in denen der Zinssatz Straf- oder Präventionscharakter habe, würde er auch weiter gelten. 

6% Zinsen sind Strafe oder sollen erziehen

Die abweichende Rechtsauffassung der Finanzgerichte stellt Unternehmer vor ein Problem. Wann gilt der Zinssatz von 6% und wann nicht? FUCHSBRIEFE zeigen Ihnen, an welchen Stellen Sie den hohen Zinssatz erfolgreich anfechten können.  Im laufenden Jahresabschluss betrifft das derzeit die Rücklagenauflösung. Rücklagen nach § 6b Abs.3 S.1 EStG haben den Gewinn des betreffenden Jahres erheblich gemindert. Nach Gesetzgeberwille aber nur, damit später Investitionen bezahlt werden können. Geschieht das nicht fristgerecht, ist die Rücklage wieder gewinnerhöhend aufzulösen. Dann sind 6% Zinsen für jedes Jahr des Bestehens zu zahlen.

Der entscheidende Punkt ist, ob es sich lediglich um eine Vorteilsabschöpfung handelt. Der Gedanke dahinter: Wer gegen den Gesetzessinn handelt und daraus Vorteile generieren möchte, muss weiter mit dem hohen Zins rechnen. Der diene dann als Erziehungs- und Strafmaßname. So lautet die Argumentation der FG Münster und Nürnberg. Der BFH hat die Revision nicht einmal angenommen. Kurz: Er akzeptiert die Lesart der Untergerichte als inhaltlich korrekt. Hintergrund: Es gibt weiter die Rechtsauffassung, dass der Staat nach seinem Ermessen abstrafen oder präventiv beeinflussen darf.

Fazit: Es lohnt sich für Unternehmer zu prüfen, ob es im Zweifelsfall ausschließlich zu einer "Vorteilsabschöpfung" gekommen ist. Falls ja, sind 6% zu zahlen. Andernfalls kann mit Rechtsbehelfen dagegen vorgegangen werden.

BFH, XI R 39/18 BVerfG 1 BvR 2237/14 FG Nürnberg, 3 K 301/19 FG Münster 7 K 3764/19 E

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