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BFH-Urteil zur Pensionszusage für Geschäftsführer

Gehaltskürzung für pensionierten Geschäftsführer vermeiden

Pension © Achim Schneider/reisezielinfo.de/Getty Images/iStock
Wer als pensionierter Gesellschafter-Geschäftsführer später doch wieder in derselben GmbH zu arbeiten beginnt, hat ein Steuerproblem. Denn der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil enge Grenzen für Geschäftsführer gezogen (FB vom 12.06.). FUCHSBRIEFE verraten Ihnen aber, wie Geschäftsführer dennoch über den Pensionseintritt hinaus für ihre GmbH tätig sein können.

Es gibt eine Möglichkeit, eine Gehaltskürzung für einen pensionierten Geschäftsführer der wieder im Unternehmen tätig wird, zu vermeiden. Sie wissen: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) haben pensionierte Gesellschafter-Geschäftsführer, die später wieder in derselben GmbH arbeiten, ein Steuerproblem (FB vom 12.06.2023). Das Problem ist, dass die Richter eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ vermuten. Überschießende Pensionsbestandteile sind dann bei der GmbH keine Betriebsausgaben mehr. Zudem gibt es auf Ebene des Geschäftsführers unangenehme einkommensteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen.

Besser Beraterrechnungen an die eigene GmbH stellen

FUCHSBRIEFE sagen Ihnen, welchen Lösungsweg Unternehmen und Geschäftsführer gehen können, damit es mit Salär neben der GmbH-Pension klappt. Denn für wieder einsteigende Senioren mit Pensionsbezug gibt es eine gute Optionen. Wer wie ein selbstständiger Berater Dienstleistungen abrechnet, kann das neben seinem Pensionsbezug tun. Augenmaß ist natürlich auch hier gefragt, die GmbH darf natürlich nicht ausgesaugt werden.

Am besten ist es, der Senior gründet eine beratende Ltd., UG oder GmbH. Diese entsendet einen (Interims-) Geschäftsführer, natürlich den Senior. Und die neue Gesellschaft rechnet ganz korrekt gegenüber der alten GmbH ab. Der Senior erhält sein Geld in der neuen Gesellschaft dann schlicht per Gesellschafterbeschluss oder Gehalt. Oder oft besser: Er schreibt der neuen GmbH Rechnungen. Letzteres hat auch sozialversicherungsrechtlich oft mehr Charme. 

Fazit: Wer als Senior doch noch wieder als Geschäftsführer in seiner eigenen GmbH einsteigt, wählt kein Gehalt, sondern ein clevereres Vergütungsmodell. Das hilft, dem Bumerang der „verdeckten Gewinnausschüttung“ auszuweichen.
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