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Keine Schenkungssteuer auf Luxuskreuzfahrt

Geschenkte Kreuzfahrt ist steuerlich irrelevant

Ungewöhnlich: Bei einer geschenkten Luxus-Kreuzfahrt kann es sich um eine „Anstandszuwendung", begründet durch eine enge persönlichen Bindung an die Freundin, handeln. Das Finanzamt kann deshalb keine Schenkungssteuer kassieren.

Eine Einladung zur Luxuskreuzfahrt unterliegt nicht der Schenkungssteuer. Das hat das Hamburger Finanzgericht (FG) entschieden (Urteil vom 25.Juni 2018, Az. 3 K 77/17). Ein großzügiger Hamburger hatte seine Freundin zu einer Luxuskreuzfahrt im Wert von einer halben Million Euro eingeladen. Fünf Monate sollte die Weltreise in der Suite „Penthouse Grand" dauern. Serviceleistungen durch einen Butler waren inbegriffen. Ob es bei diesem Votum bleibt, ist allerdings noch nicht entschieden. Das FG hat ausdrücklich die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Dem Finanzamt schickte der Hamburger eine Steuererklärung über 25.000 Euro. Sie umfasste die Kosten für Anreise, Ausflüge und Verpflegung der Frau. Das Finanzamt forderte im Gegenzug in einem Bescheid Schenkungsteuer für die Hälfte der 500.000 Euro teuren Weltreise.

Finanzgericht zeigt sich großzügig

Das Finanzgericht folgte nicht der Sichtweise des Finanzamts. Zwar ist im betrieblichen Alltag üblicher Weise jeder relevante geldwerte Vorteil steuerpflichtig. Doch die Richter argumentierten anders. Die Lebensgefährtin habe nicht frei über die Zuwendung verfügen können. Das Vermögen habe sich nicht vergrößert. Die Reise sei zudem an die Bedingung einer gemeinsamen Kreuzfahrt geknüpft gewesen. Die Begleitung habe sich im gemeinsamen Konsum erschöpft, stellte das Gericht fest.

Fazit:

Die Mitnahme einer Freundin auf einer Kreuzfahrt ist eine bloße Gefälligkeit; das Vermögen der Beschenkten vermehrt sich dadurch nicht nachhaltig. Schenkungsteuer wird nicht fällig – vorausgesetzt das Urteil hat Bestand.

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