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Oberstes Finanzgericht kippte Bezugsfertigkeits-Regelung

Handwerkerbonus bei neugebautem Haus

Der Grundsatz ist klar: Für Handwerkerleistungen gibt es einen Steuerbonus von 20 Prozent der Arbeitskosten – allerdings nur für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten und nicht für Neubauten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt allerdings eine Ausnahme zugelassen.

Eine gute Nachricht für Häuslebauer hält der Bundesfinanzhof (BFH) bereit. Eigentlich ist der Grundsatz klar: Für Handwerkerleistungen gibt es einen Steuerbonus von 20% der Arbeitskosten – allerdings nur für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten und nicht für Neubauten. Der BFH hat jetzt allerdings eine Ausnahme zugelassen.

Handwerkerleistungen dürfen jetzt auch bei Neubauten steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass Sie die Handwerker kurz nach dem Einzug ins neugebaute Haus oder die Wohnung bestellen. Dann dürfen Sie die Arbeitskosten als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung absetzen. Damit lassen sich pro Jahr bis zu 1.200 Euro Steuern sparen. Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine bisherige Grundsatzposition etwas relativiert.

Wohnung muss bezogen sein

Es muss sich allerdings um eine Baumaßnahme in einem bereits vorhandenen Haushalt handeln. Das ist unabdingbare Voraussetzung für den Steuerbonus. Ist das Objekt noch nicht bezogen, besteht diese Option nicht. In der Praxis kommt es oft zu Streit mit dem Finanzamt. Die Behörde verweigert die Anerkennung mit Verweis auf den Neubau. Dieser Punkt ist durch das Urteil des BFH jetzt geklärt.

Diese Voraussetzungen lagen im konkreten Streitfall vor. Bei einer Familie aus Brandenburg wurde nach dem Einzug noch die Außenfassade verputzt, ein Zaun gezogen, Pflasterarbeiten ausgeführt sowie Rollrasen verlegt. Die geltend gemachten Arbeitskosten berücksichtigte das Finanzamt bei der Steuererklärung nicht. Der BFH schlug sich auf die Seite des Klägers.

Fazit:

Restarbeiten nach Umzug in ein bewohnbares Haus, können als Handwerkerleistungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Urteil:

BFH vom 5.7.2018, Az. VI R 53/17

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