Hinzuschätzung des Finanzamts ist unangemessen
Geringfügige Mängel in der Kassenführung einer Firma begründen keine Hinzuschätzung durch das Finanzamt. Der erste Senat des Finanzgerichts (FG) Münster hat die Betriebsprüfer des Finanzamt in ihre Schranken verwiesen.
Die vorgenommene ‚Ausbeutekalkulation‘ bei einem Imbissbetreiber für einen Teil des Warensortiments führte zu einer Verdreifachung der erklärten Gewinne. Die gewagten Nachkalkulation des Betriebsprüfers akzeptierte das Gericht nicht. Die Ausbeutekalkulation reiche nicht aus, um die sachliche Richtigkeit der ansonsten formell ordnungsgemäßen Aufzeichnungen zu erschüttern.
Unschärfen sind akzeptabel
An eine solche Nach-Kalkulation seien strenge Anforderungen zu stellen. Die von ihr ermittelten Ergebnisse lägen innerhalb der amtlichen Richtsätze und die durchgeführten Geldverkehrsrechnungen führten lediglich zu Ergebnissen, die sich im Rahmen üblicher Unschärfen bewegten.
Diese Bewertung ergebe sich auch aus der geringen Häufigkeit der Mängel im Verhältnis zu den gesamten Geschäftsvorgängen, die das Finanzamt selbst mit 25.000 bis 30.000 pro Jahr geschätzt habe und zum anderen aus der geringen Gewinnauswirkung von weniger als 100 Euro.
Fazit: Geringfügige Mängel der Kassenführung berechtigen nicht zu Hinzuschätzungen durch das Finanzamt.
Urteil: FG Münster vom 9.3.2020, Az.: 1 K 3085/17 E,G,U