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Bereitgestellter betrieblicher Pkw wird nicht immer auch für private Zwecke genutzt

Keine Privatnutzung bei Uralt-Kastenwagen

Betriebliche Fahrzeuge, die auch zur Nutzung für private Zwecke zur Verfügung stehen, werden tatsächlich auch so genutzt. Aber ist das auch so, wenn dem Chef ein repräsentativer Oldtimer Mercedes Benz C 280 T (Baujahr 1997) zur Verfügung steht?

Ein Unternehmer schaffte es, das Dogma, dass betriebliche Fahrzeuge auch immer zur Nutzung für private Zwecke genutzt werden, zu durchbrechen. Der alleinige Kommanditist nutzt einen im Betriebsvermögen befindlichen Pkw (Fiat Doblo Easy Kastenwagen) nur für betriebliche Zwecke, insbesondere für die täglichen Fahrten zu den Betriebsstätten. Ein Fahrtenbuch führt er nicht. Die private Nutzung des Firmenwagen ist für ihn also keine Thema.

Für die Steuerprüfer war der Oldtimer dagegen ohne Gebrauchswert. Begründung: kein variables Sitzkonzept, geringeres Kofferraumvolumen, veraltete Technik aufgrund des Alters, höhere Laufleistung, geringerer Sicherheitsstandard, größere Reparaturanfälligkeit.

Kastenwagen kein Statussymbol

Diese Sichtweise korrigierte das Finanzgericht Niedersachsen. Unter dem Aspekt Status eines Fahrzeuges sind vornehmlich Prestigegesichtspunkte zu berücksichtigen. Und die fallen eindeutig zu Gunsten des Mercedes aus: Im privaten Bereich fährt ein Geschäftsführer nicht mit einem Kastenwagen, so die Richter. Mangels feststellbarer Privatnutzung war für die steuerliche Erfassung eines Privatanteils danach kein Raum.

Fazit: Lässt sich die private Nutzung eines Fimren Pkw weder feststellen, noch ist sie (aus Statusüberlgungen) überhaupt anzunehmen, ist für die steuerliche Erfassung der Ein-Prozent-Regelung für Dienstwagen kein Raum.

Urteil: FG Niedersachsen vom 19.2.2020, Az.: 9 K 104/19

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