Ohne Fahrtenbuch besteht keine Chance
Seien Sie unbedingt penibel, wenn ihr Dienstwagen nicht privat genutzt werden darf. Denn das Finanzamt schaut beim Dienstwagen sehr genau hin. Schließt der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers die Privatnutzung aus, ergibt sich ein besonderes Problem. Die Finanzverwaltung sucht dann regelmäßig nach einer Lücke, um die Regelung zu knacken.
Hier hilft nur ein sauber geführtes Fahrtenbuch. Geschäftsführer, die einen Dienstwagen ausschließlich beruflich nutzen, müssen sauber dokumentieren, dass sie den Pkw nicht auch privat fahren. Denn: Gibt es keine lückenlose Aufzeichnung, nimmt das Finanzamt die private Mitnutzung an und wendet die 1-%-Methode an. Das Finanzgericht Hamburg bestätigte jetzt diese Praxis (Urteil vom 6.2.2108, Az.: 6 K 172/17).
Unerbittliches Finanzamt
Für eine Kanzlei in Hamburg schaffte die Gesellschaft einen Dienstwagen an. Es gab eine schriftliche Vereinbarung, wonach der Anwalt den Pkw nicht privat nutzten durfte. Das bezweifelte das Finanzamt. Da der Anwalt privat kein eigenes Fahrzeug hatte, sei es „weltfremd", zu glauben, dass er den Dienstwagen nicht auch für persönliche Zwecke nutzt. Das Finanzgericht Hamburg bestätigt diese Sichtweise.
Gerade Geschäftsführer hätten stets Zugriff auf ein Firmenfahrzeug. So zumindest die Meinung des Finanzgerichts. Deshalb scheide eine steuerliche Hinzurechnung und damit zu zahlende Einkommensteuer nur dann aus, wenn der Nachweis gelingt, dass das Fahrzeug tatsächlich nicht privat zur Verfügung steht.
Scheinverträge unterstellt
Das Finanzamt unterstellte der GmbH sogar, Scheinverträge abgeschlossen zu haben. Das vereinbarte Nutzungsverbot spiele bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer eher eine untergeordnete Rolle, weil es auch zum Schein abgeschlossen sein könnte, um Einkommensteuern zu sparen.
Hinweis:
Geschäftsführer von GmbH-Gesellschaften müssen akribisch nachweisen, dass sie den Dienstwagen nicht auch privat nutzen. Das lässt sich mit einem Fahrtenbuch (auch in elektronischer Form) dokumentieren. Freiberufler, Unternehmer und angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer sollten, wenn möglich, darauf verweisen, dass sie ein eigenes privates und gleichwertiges Fahrzeug fahren und deshalb auf den Dienstwagen nicht angewiesen sind.
Fazit:
Eine schriftliche Dienstwagennutzungsvereinbarung neben dem Anstellungsvertrag ist dringend zu empfehlen.