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Sanierung steuerfrei

Schäden an Immobilien sind keine ao. Belastung. Sie sind deshalb steuerlich nicht anzuerkennen.

Schadensbeseitigung an einer eigengenutzten Immobilie ist nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Das gilt auch dann, wenn Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten mittlerweile verjährt sind. Daran hält der Bundesfinanzhof fest (Urteil vom 28.3. 2018, Az.VI B 106/17).
Baumängel sind keineswegs unüblich. Sie sind mit ungewöhnlichen Ereignissen wie etwa Hochwasserschäden vergleichbar.

Auch Aufwendungen zur Behebung gesundheitsgefährdender Baumängel können nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Das muss der Eigentümer eines eigengenutzten Hauses oder einer Wohnung berücksichtigen. Nur, wenn die Immobilie gegen Entgelt vermietet wird, handelt es sich um Werbungsaufwendungen aus Vermietung und Verpachtung.

Fazit:

Private Aufwendungen sind und bleiben privat.

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