Steuererklärung: Gegen Fristverkürzung wehren
Ihr Finanzamt kann die Frist für die Abgabe von Steuererklärungen verkürzen - Sie können sich aber dagegen wehren!
Sie können sich dagegen wehren, wenn Ihr Finanzamt die Frist für die Abgabe von Steuererklärungen verkürzt. Das gilt auch für Säumniszuschläge, wenn Sie den Termin nicht einhalten. So entschied der BFH (Urteil vom 17. 1. 2017, Az. VIII R 52/14). Ohne Angabe von konkreten Gründen darf Ihr Finanzamt keine Frist verkürzen. Der BFH rügte eine Fristverkürzung die wie folgt begründet war: „Im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens sind wir gehalten, auf einen frühen Eingang der Steuererklärungen hinzuwirken. Dieses Schreiben enthielt zudem keine Rechtsbehelfsbelehrung. Auch Ihr Finanzamt muss sich an Regeln halten. Mit dem zum Jahresanfang in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sind dafür auch bundeseinheitliche Vorschriften geschaffen worden. Verkürzte Fristen sollen Laut § 149 Abs. 4 AO n.F. vor allem dann gelten, wenn
- Vorauszahlungen herabgesetzt werden,
- Außenprüfungen vorgesehen sind bzw.
- Betriebe eröffnet oder geschlossen werden
- Außerdem können Sie per Zufall ausgewählt werden
Fazit: Willkürliche Fristverkürzungen sind nicht erlaubt.
Hinweis: Bei verkürzten Fristen bleiben Ihnen und Ihrem Steuerberater drei Monate zur Abgabe der Steuererklärung.