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Finanzamt darf bisherige Regelung nicht mehr anwenden

Steuerliche Unsicherheit bei doppelter Haushaltsführung im Ausland

© dpa
Die Arbeitswelt wird immer vernetzter und internationaler. Berufsbedingt eine Zweitwohnung im Ausland zu unterhalten, ist darum nicht mehr ungewöhnlich. Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich die Aufwendungen dafür sogar steuerlich absetzen. Doch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs sorgt nun für mehr Verwirrung als Klarheit.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) schafft Unklarheit für doppelte Haushaltsführungen im Ausland. Grundsätzlich kann ein Steuerzahler, der aus beruflichen Gründen eine Wohnung im Ausland unterhält, notwendige Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Die Finanzverwaltung ging bislang davon aus, dass die Aufwendungen einer vergleichbaren ortsüblichen 60m2-Wohnung entsprechen müssen. 

Dieser 60m2-Regelung schiebt der BFH nun einen Riegel vor. Deutschlands oberste Finanzrichter halten eine solche Typisierung nur auf Fälle im Inland anwendbar. Denn die Vergleichsmiete könne im Ausland im Zweifelsfall nicht einwandfrei festgestellt werden. Wohnverhältnisse seien von länderspezifischen Gegebenheiten geprägt und demzufolge uneinheitlich. Daher müsse stets einzelfallabhängig geprüft werden, welche Unterkunftskosten nach objektiven Maßstäben erforderlich sind.

Wie wird jetzt die Notwendigkeit ermittelt?

Auch wenn das Finanzamt im Urteilsfall unterlag, könnte der Richterspruch auf betroffene Steuerzahler zurückfallen. Denn wenn die 60m2-Regelung nur im Inland anwendbar ist, muss das Finanzamt die Notwendigkeit der Aufforderungen anderweitig prüfen. Erhöhte Mitwirkungspflichten und neue Streitigkeiten dürften die Folge sein - bis der Gesetzgeber eine neue Lösung für die Verwaltung entwickelt.

Fazit: Der BFH hat die 60m2-Regelung für das Ausland gekippt, jetzt wird im Einzelfall entschieden. Stellen Sie sich darauf ein, dem Finanzamt genauer erklären zu müssen, warum die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung im Ausland notwendig sind.

Hinweis: Das Urteil hat möglicherweise auch Folgen für Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern steuerfrei Unterkunftskosten im Ausland ersetzen.

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