Der BFH überprüft die Berechnungsbasis für die 1%-Regelung für Dienstfahrzeuge. Bisher beziehen sich die 1% grundsätzlich auf den Bruttolistenpreis für Neuwagen. Weder der tatsächlich gezahlte Preis für den Neuwagen noch gar der Preis eines Gebrauchtwagens kommen zum Zuge. Das könnte sich ändern.
Die Kosten für die dienstliche Nutzung des Firmenwagens muss der Arbeitgeber übernehmen. Für die private Nutzung des Fahrzeugs gilt: Wenn der Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch führen will, muss er den nach der 1-%-Regel ermittelten geldwerten Vorteil als Nutzungsentgelt vom Lohn als Privatanteil pauschal versteuern. In der Betriebsbilanz wird aber der tatsächlich gezahlte Preis (= Wert) eines Fahrzeugs herangezogen.
Der Streit vor dem Bundesfinanzhof bezieht sich nur auf gebraucht gekaufte Fahrzeuge. Je nachdem, wie das höchste deutsche Finanzgericht entscheidet, können Sie also künftig bei einem gebraucht gekauften Firmen-Fahrzeug Steuergeld einsparen. Das Verfahren wird aber leider nicht über den eigentlich jedes Jahr neu zu berechnenden Wert von einstigen Neuwagen geführt.
Fazit: Legen Sie unter Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren (Az. XR 28/15) Einspruch gegen Ihren letzten Steuerbescheid ein, wenn Sie einen „Gebrauchten“ auch privat nutzen und nach der 1%-Regelung versteuern. Auf eine rückwirkende Anwendung brauchen Sie nicht zu hoffen.