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Finanzamt verweigert Zugriff

Steuerrecht: Kaum Akten-Einsichtsmöglichkeit

Ihr Finanzamt verweigert Ihnen in den meisten Fällen Akteneinsicht. Es verweist zu Recht auf Dritte und das Amtsgeheimnis.
Ihr Finanzamt verweigert Ihnen fast immer zu Recht Akteneinsicht. Dies meint zumindest das Finanzgericht Münster (Urteil vom 11.5.2016 – Az.: 3 K 385/13). Das FG ist einer der wichtigen juristischen Taktgeber bei der Auslegung von Steuergesetzen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung liegt der Fall beim BFH (Az.: XI B 57/16). Zwei Gründe nennt das Gericht für seine Entscheidung:
  1. Einsicht in Akten des Finanzamtes gibt es nur, wenn der Steuerpflichtige spezifisch begründen kann, warum sie für ihn unerlässlich ist. Und:
  2. Interessen Dritter dürfen nicht verletzt werden.
Der Fall: Eine GmbH wollte Umsatzsteuer bei der monatlichen Vorausmeldung erstattet bekommen. Das kommt ziemlich selten vor und veranlasste das Finanzamt zu einer Sonderprüfung. Die GmbH wiederum beantragte Akteneinsicht. Doch die wurde – nach Meinung des Gerichts zu Recht – abgelehnt. Denn es waren Dritte wie die Lieferanten der GmbH und in diesem Fall auch bereits die Steuerfahndung und damit das Amtsgeheimnis betroffen.

Fazit: Ohne konkrete und zugkräftige Begründung kommen Sie an Ihre Steuerakte kaum heran.

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