Steuerregelungen für aktive Ruheständler in der Gewerkschaft
Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin für ihre ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit sind als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berücksichtigen. Das Urteil dürfte sinngemäß auch für Rentner gelten, die noch gewerkschaftlich tätig sein.
Begründung des BFH: Werbungskosten liegen vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Aufwendungen sind dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie mit ihr in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ob sich der streitige Aufwand konkret auf die Höhe des Arbeitslohns auswirkt, ist dabei ohne Belang.
Fazit: Auch Ruheständler können Aufwendungen aus ehrenamtlicher Gewerkschaftstätigkeit als Werbungskosten berücksichtigen.
Urteil: BFH, VI R 17/21