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Was lässt sich steuerlich berücksichtigen?

Steuerregelungen für aktive Ruheständler in der Gewerkschaft

Teilnehmer einer Demonstration der Gewerkschaft ver.di. © Stefan Sauer / dpa / picture alliance
Nach wie vor engagieren sich viele Menschen in Deutschland in einer Gewerkschaft. Manche von ihnen sogar über das Arbeitsleben hinaus im Ruhestand. Für diese hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun ein klärendes Steuer-Urteil gefällt.

Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin für ihre ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit sind als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berücksichtigen. Das Urteil dürfte sinngemäß auch für Rentner gelten, die noch gewerkschaftlich tätig sein. 

Begründung des BFH: Werbungskosten liegen vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Aufwendungen sind dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie mit ihr in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ob sich der streitige Aufwand konkret auf die Höhe des Arbeitslohns auswirkt, ist dabei ohne Belang.

Fazit: Auch Ruheständler können Aufwendungen aus ehrenamtlicher Gewerkschaftstätigkeit als Werbungskosten berücksichtigen.

Urteil: BFH, VI R 17/21

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