Swapzinsen und Werbungskosten
Zwei unterschiedliche Entscheidungen zur Berücksichtigung von Swapzinsen als Werbungskosten verwirren Anleger. Getroffen haben sie die Finanzgerichte (FG) in Münster und Rheinland-Pfalz. Allerdings gab es feine Unterschiede in den Fallkonstellationen.
- Das FG Münster urteilte: Fällige Zinszahlungen, die durch Swap-Verträge entstanden sind, sind nicht als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen. Im konkreten Fall wurde das Mietobjekt verkauft und mit dem Geld das Immobiliendarlehen abgelöst.
- Anders urteilte das FG Rheinland-Pfalz. Die gezahlten Ausgleichzahlungen für die vorzeitige Beendigung des Zinsswap-Vertrages waren, in diesem Fall, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Wichtiger Unterschied: Die Immobilie blieb nach Beendigung des Zinsswap-Vertrages weiterhin vermietet und im Besitz des Steuerzahlers.
Fazit: Swapzinsen sind eigentlich keine Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Immobile verkauft wird; bleibt das Objekt dagegen weiterhin Eigentum des Steuerzahlers, ist es möglich die anfallenden Zinsen geltend zu machen.
Urteil: FG Münster vom 20.2.2019, Az.: 7 K 1746/16 F
Urteil: FG Rheinland-Pfalz vom 9.4.2019, Az.: 4 K 1734/17