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Swapzinsen sind keine Werbungskosten, manchmal aber doch

Swapzinsen und Werbungskosten

Gleich zwei unterschiedliche Entscheidungen zur Berücksichtigung von Swapzinsen als Werbungskosten haben die Finanzgerichte (FG) in Münster und Rheinland-Pfalz getroffen. Allerdings gab es feine Unterschiede in den Fallkonstellationen.

Zwei unterschiedliche Entscheidungen zur Berücksichtigung von Swapzinsen als Werbungskosten verwirren Anleger. Getroffen haben sie die Finanzgerichte (FG) in Münster und Rheinland-Pfalz. Allerdings gab es feine Unterschiede in den Fallkonstellationen.

  • Das FG Münster urteilte: Fällige Zinszahlungen, die durch Swap-Verträge entstanden sind, sind nicht als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen. Im konkreten Fall wurde das Mietobjekt verkauft und mit dem Geld das Immobiliendarlehen abgelöst.
  • Anders urteilte das FG Rheinland-Pfalz. Die gezahlten Ausgleichzahlungen für die vorzeitige Beendigung des Zinsswap-Vertrages waren, in diesem Fall, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Wichtiger Unterschied: Die Immobilie blieb nach Beendigung des Zinsswap-Vertrages weiterhin vermietet und im Besitz des Steuerzahlers.

Fazit: Swapzinsen sind eigentlich keine Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Immobile verkauft wird; bleibt das Objekt dagegen weiterhin Eigentum des Steuerzahlers, ist es möglich die anfallenden Zinsen geltend zu machen.

Urteil: FG Münster vom 20.2.2019, Az.: 7 K 1746/16 F

Urteil: FG Rheinland-Pfalz vom 9.4.2019, Az.: 4 K 1734/17

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