Umsatzsteuer: Ausnahmen bestätigen die Regel
Bei Betriebsprüfungen in der Gastronomie droht schon wieder Ärger. Zwar wird der niedrige Umsatzsteuersatz von 7% für Gastronomen und Landwirte beibehalten. Doch das gilt nicht für die Bewirtung mit Getränken. Hier werden 19% fällig. Der Bundesrat hat dem Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen zugestimmt.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7% gilt für die Gastronomie auch 2023 weiter
Der Finanzausschuss im Bundestag hat sich am Ende durchgesetzt. Durch ihn ist die Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG hinzugekommen. Danach unterliegen Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen auch nach dem 31.12.2022 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Ausnahme: Abgabe von Getränken.
Das frühere fehleranfällige Hickhack zwischen Verkauf oder Bewirtung ist vom Tisch
Durch die erneute Verlängerung sollen Abgrenzungsschwierigkeiten unterbleiben. Sie wissen vielleicht noch: Bewirtungen mit Lebensmitteln mit wesentlichen Dienstleistungselementen unterlagen früher dem regulären Umsatzsteuersatz. Ohne wesentliche Dienstleistungselemente (Verkauf außer Haus), wurde nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz fällig. Das war nicht fehleranfällig und forderte zum Betrug geradezu auf. Ein ewiger Streitpunkt in den Betriebsprüfungen.
Nicht zu Ende gedacht: Für den Wein zum Wildbraten gilt das nicht
Trotz allem muss die Kasse im Restaurant Belege mit zwei Umsatzsteuersätzen auswerfen. Die Haxe zu 7%, das Bier dazu zu 19%. Weitere Beweisfälligkeiten und Streitigkeiten sind in der BP damit vorprogrammiert. Hat der Wirt etwa statt der Flasche Wein zwei Cordon Bleu eingebucht, um die Mehrwertsteuer niedrig zu halten?
Gastronomie ist allerdings wenigstens ein weiter Begriff
Betroffen ist die klassische Kneipe genauso wie das Nobelrestaurant. Auch Event- und Konferenzveranstalter fallen darunter sowie Promoter, Gastro-Messen und fliegende Bewirter. Der Unternehmer zieht die Vorsteuer ab, egal, welchen Satz. Geht er mit der Familie privat essen, sieht die Sache anders aus.
Änderung des Durchschnittssatzes für Pauschallandwirte kommt nach dem 31.12.2022 ebenfalls
Durch die gleichzeitige Änderung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG wird der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Landwirte ab 1.1.2023 von 9,5 auf 9,0 % gesenkt. Manchmal sollte man aber auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung verzichten. Wenn erhebliche Investitionen mit hohem Vorsteuerabzug getätigt werden, ist das lukrativer. Diese Möglichkeit ist nun ausdrücklich auch vorgesehenB
Fazit: Machen Sie sich frühzeitig Gedanken, wie Sie Ihren Gästen die unterschiedlichen Steuersätze auf der Rechnung vermitteln. Fragen dazu kommen gewiss.
Empfehlung: Als Gastronom können Sie einen Teil der Ersparnis an Ihre Gäste weitergeben und damit offensiv Werbung machen (Preis durchstreichen, günstigeren Preis daneben). Zufriedene Stammkundschaft ist wichtiger als ein Steuervorteil.
Gesetz: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2022/0401-0500/464-22.pdf?__blob=publicationFile&v=1