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Wenn die mitbezahlte Umsatzsteuer ihren Zweck verfehlt

Umsatzsteuer im Außenhandel zurückfordern

LKW auf einer Straße in Europa, rechts oben in der Ecke Karte Europas. © Nightman1965 / Fotolia
Steuern auf eine Leistung eines ausländischen Partners und dann nochmal im Inland zu zahlen, sind eine unangenehme Doppelbelastung. Im europäischen Markt gibt es Mechanismen, die das verhindern. Das gilt auch mit Drittstaaten. Interessant ist auch, wer da nicht mitmacht.

Achten Sie beim Leistungseinkauf insbesondere mit Drittstaaten darauf, welche Länder das Reverse-Charge-Verfahren akzeptieren. Sie wissen: Im europäischen Binnenmarkt gilt die Regel, dass bei Handel zwischen europäischen Unternehmern immer der Umsatzsteuersatz des eigenen Sitzlandes gilt. Das sogenannte Reverse Charge System soll sicherstellen, dass keine Doppelbesteuerung entsteht und die Mehrwertsteuergerechtigkeit gewährleistet wird. Doch was passiert, wenn der Handelspartner kein Unternehmer ist oder nicht als solcher auftritt bzw. auftreten kann?

Wenn die Krise das Projekt verdirbt

Ein Beispiel: Ein holländischer Bauunternehmer kauft Holz für eine Baustelle nahe Groningen in NRW ein. Die Krise hat den Bau jedoch gestoppt und das Holz muss schnell weg. Die Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer wird bar bezahlt. Doch wenn der holländische Bauunternehmer die deutsche Umsatzsteuer nicht zurückfordert, belastet ihn die Steuer ungewollt. Im europäischen Binnenmarkt ist das nicht vorgesehen, da der Umsatzsteuersatz des Sitzlandes gilt. In diesem Fall müsste der holländische Bauunternehmer seine eigene Mehrwertsteuer auf den Einkauf des Holzes zahlen – eine Doppelbelastung, die vermieden werden muss.

Das Vorsteuervergütungssystem soll solche "halb-privaten" Fälle wie diesen und andere Schieflagen im privaten Bereich verhindern. Doch das System erfordert die Zusammenarbeit zwischen zwei Staaten, die sich gegenseitig verpflichten müssen, Vorsteuervergütungen zu akzeptieren.

BMF veröffentlicht auch dieses Jahr wieder die Mitspieler – und die Ausreißer

Dieses System der Vorsteuer-Vergütungsverfahren gilt auch mit vielen Drittstaaten. Darunter sind etwa Australien, Japan, Kanada, Norwegen, UK oder die USA. Interessant ist, wer da alles nicht mitmacht. Dabei sind echte Schwergewichte wie Brasilien, China, Indien, Indonesien und auch die Ukraine. Es lohnt sich im ausführlichen BMF-Schreiben nachzulesen, wer Forderungen an das reiche Europa stellt, aber bei den fairen mehrwertsteuerlichen Spielregeln dann doch abwinkt. 

Fazit: Beim Leistungseinkauf - gerade mit Drittstaaten - sollten Sie beachten, wer bei den gegenseitigen Steuerregeln mitmacht. Sonst wird es um die ärgerliche definitive Mehrsteuer plötzlich empfindlich teurer.

BMF, Schreiben v. 9.11.2022, III C 3 - S 7359/19/10005 :001

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2022-11-09-USt-Vorsteuer-Verguetungsverfahren-Gegenseitigkeit.pdf?__blob=publicationFile&v=2

 

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