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Ohne Steuerberater gelten Fristen nicht immer

Unwissenheit schützt vor Strafe

Wenn Sie keine Ahnung von Steuern und keinen Steuerberater haben, dürfen Sie in Ausnahmefällen auch Fristen gegenüber dem Finanzamt versäumen. Allerdings können Sie sich darauf wohl nur in Ausnahmefällen verlassen.

Keine Ahnung von Steuern und keinen Steuerberater – das kann Ihnen als GmbH-Geschäftsführer nutzen. Zumindest dürfen Sie dann ohne nachteilige Folgen Fristen bei komplizierten Steuerfragen verletzen, ohne dass Sie Ihr Ansprüche verlieren. Dieses überraschende Urteil fällte der Bundesfinanzhof (Urteil vom 29. 8. 2017, Az.VIII R 33/15).

Davon profitierte der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH. Es ging um das Wahlrecht zwischen Abgeltungssteuer und Teileinkünfteverfahren. Das Recht haben Sie, wenn Sie mit 25% an einer GmbH oder zumindest zu 1% mit unternehmerischem Einfluss für die Gesellschaft tätig sind.

Ohne Steuerberater hilflos

Für Gewinnausschüttungen gilt die Abgeltungssteuer von 25%. Sie können aber auch für das Teileinkünfteverfahren optieren. Da müssen Sie nur 60% der Ausschüttung versteuern, können aber auch in gleichem Umfang Werbungskosten geltend machen.

Die Entscheidung müssen Sie spätestens bei Abgabe der Einkommensteuererklärung treffen. Das erläutert Ihnen Ihr Steuerberater und rechnet die Varianten für Sie durch. Ohne Steuerkenntnisse und ohne Berater sind Sie da hilflos, meint der BFH. Deshalb durfte der Steuerpflichtige ausnahmsweise doch noch nach Abgabe der Steuererklärung nachträglich im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Teileinkünfteverfahren optieren.

Fazit: Ein Steuerzahler freundliches Urteil. Sie sollten dennoch nicht auf fachkundigen Rat verzichten.

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