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BFH hält gesetzliche Regelung für verfassungswidrig

Verfassungsgericht entscheidet über Gewinnverrechnung

Sie machen Verlust mit Aktien und Gewinne mit anderen Kapitalanlagen. Logisch wäre es, für die Steuer beides miteinander verrechnen zu können, bevor der Fiskus zuschlägt. Doch der Gesetzgeber will das in all seine Willkür nicht. Deshalb muss nun das Verfassungsericht ran.

Nach Auffassung des BFH ist die aktuelle Rechtslage zur Verlustverrechnung von Aktiengewinnen verfassungswidrig! Verluste aus im Privatvermögen durchgeführten Aktiengeschäften dürfen Stand heute bei der Einkommensteuer nur mit Gewinnen aus anderen privaten Aktiengeschäften, nicht aber mit den übrigen Kapitaleinkünften oder anderen Einkünften des Steuerzahlers verrechnet werden (§ 20 Absatz 6 Satz 4 des EStG). Sie bleiben ggf. stehen, bis künftig einmal entsprechende Gewinne aus privaten Aktiengeschäften anfallen. 

Der BFH hält eine Verrechnungsmöglichkeit der privaten Aktienverluste mit anderen positiven Kapitaleinkünften für verfassungsrechtlich geboten. Deswegen hat er die Frage jetzt dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es ist nun Aufgabe der Karlsruher Richter, eine verbindliche Entscheidung zu treffen. 

Im Urteilsfall berücksichtigte das Finanzamt im Jahr 2012 die Einkünfte der Kläger aus Kapitalvermögen, die mit der Abgeltungsteuer zu besteuern waren. Es nahm keine Verrechnung mit den Verlusten des Klägers aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von 4.819 Euro vor.

Die weiteren Einkünfte aus Aktienverkäufen wurden indessen mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2012 festgestellt. Sie können nach der bisherigen gesetzlichen Regelung erst mit privaten Aktiengewinnen in den Jahren ab 2013 verrechnet werden.

Fazit: Bis zur Klärung der Rechtsfrage durch das Bundesverfassungsgericht sollten betroffene Steuerbescheide in jedem Fall unter Hinweis auf das anhängige Verfahren offengehalten werden, um ggf. von einer positiven Entscheidung profitieren zu können.

Urteil: BFH, Az. VIII R 11/18

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