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Bundesfinanzhof bekräftigt Kostengrenze

Vorsteuerabzug für Kochevent mit Arbeitnehmern

Personen in einem Kochkurs stehen vor einer Arbeitsfläche mit Obst und Gemüse. © golubovy / stock.adobe.com (Symbolbild mit Fotomodell)
Firmenevents sind eine beliebte Möglichkeit, um aus dem Trott des Arbeitsalltags auszubrechen und seinem Team etwas Gutes zu tun. Dabei gilt aber, dass die Kosten nicht aus dem Ruder laufen dürfen. Andernfalls geht der Vorsteuerabzug verloren.

Um den Vorsteuerabzug für Kosten bei Betriebsveranstaltungen in Anspruch nehmen zu können, dürfen pro Kopf und Jahr nicht mehr als 110 Euro ausgegeben werden. Gibt der Unternehmer mehr aus, entfällt der Vorsteuerabzug vollständig (nicht nur für den Teil, der über 110 Euro liegt). Das bekräftigte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil. 

Im Urteilsfall war die Vorsteuer aus den Kosten für ein Kochevent im Kochstudio nicht abziehbar. Der Kläger lud alle Arbeitnehmer der Geschäftsführung zu einem gemeinsamen Kochen im Kochstudio ein. Die Kosten pro Person lagen bei 145 Euro. Die Vorsteuer konnte nicht geltend gemacht werden.

Fazit: Bei Firmenevents dürfen die Kosten pro Person und Jahr nicht über 110 Euro liegen. Andernfalls geht der Vorsteuerabzug verloren.

Urteil: BFH, V R 16/21

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