Wann die stille Beteiligung in der Familie steuerlich schief geht
Schließen Sie auch unter Eheleuten wasserdichte Verträge wie unter Dritten. Etwa, wenn Sie Ihrer Ehefrau eine stille Unterbeteiligung einräumen. Die Überlegung ist ja prinzipiell gut: So können zur optimalen Steuerplanung Einkünfte zwischen Angehörigen verlagert werden.
Eindeutigkeit wird verlangt
Es muss eindeutig sein, dass die stille Beteiligung betrieblich veranlasst ist. Die Gewinnanteile des Unterbeteiligten mindern in diesem Fall als Sonderbetriebsausgaben den vom Gesellschafter (Hauptbeteiligter) zu versteuernden Gewinnanteil. Dafür ist erforderlich, dass dem Betrieb durch den Unterbeteiligten Mittel zugeführt werden, er also eine Einlage leistet.
Im Urteilsfall waren genau diese Voraussetzungen nicht gegeben. Der vorgelegte Vertrag über die stille Unterbeteiligung der Ehefrau an der Beteiligung des Ehemanns an einer freiberuflich tätigen GbR hielt einem Fremdvergleich nicht Stand. Eine Kapitaleinlage in Geld oder Geldeswert hat die Ehefrau bei Vertragsabschluss nicht geleistet. Eine ursprünglich angedachte Vermögenseinlage von damals 200.000 DM wurde weder bei Vertragsabschluss noch später erbracht.
Leistung statt Geld
Arbeitsleistung statt Geldeinlage akzeptierte das Gericht nicht. Die Kläger argumentierten, die Ehefrau habe ihre Einlage in Form einer bei Begründung der Unterbeteiligung vereinbarten Arbeitsleistung erbracht. Die Ehegatten hatten keine konkreten Arbeitszeiten vereinbart. Die Rede war von der Einbringung „einer im Bedarfsfall ....persönlichen Arbeitskraft in die Gesellschaft....". Eine so vage Bezeichnung genügt einer fremdüblichen Bezeichnung der geschuldeten Gegenleistung nicht, so der BFH.
Auch das weitere Argument des Ehemanns zog nicht. Die offenbar aus wohlhabenden Verhältnissen stammende Ehefrau habe ihn in der Anfangszeit finanziell unterstützt und er habe deswegen kein Geld aus der Personengesellschaft entnehmen müssen, argumentierte der Mann. Doch das kann kein betriebliches Interesse an der Einräumung der Unterbeteiligung begründen. Denn auch dadurch wurde nicht wie erforderlich eine Einlage in den Betrieb erbracht.
Fazit:
Wenn Sie in der Familie Verträge machen, dann halten Sie sich penibel an das, was Sie auch mit einem Dritten vereinbart hätten – in Wort und Tat!
Urteil: BFH, Urteil IV R 20/16
Hinweis:
Der BFH ließ offen, ob eine Einlage als Entgelt für die Einräumung einer typischen stillen Unterbeteiligung überhaupt in Form von Diensten wie Arbeitsleistung erbracht werden kann.