Weitreichende Schätzmöglichkeiten
Die Möglichkeiten von Steuerfahndern, Umsätze zu schätzen, werden noch ausgeweitet. Schätzen dürfen die Beamten immer dann, wenn ein Unternehmen seine Bücher nicht ordnungsgemäß führt oder es Mängel bei der Kassenführung gibt. Dabei dürfen sie bspw. Z-Bons zu Hilfe nehmen, um die Einnahmen eines Gastronomiebetriebes zu schätzen. Diese dürfen sie auch aus Papierkörben fischen. Es handelt sich dabei um Kassenabschlussbelege, die im Normallfall nach Betriebsschluss die Kasse ausdruckt. Das Finanzgericht in Düsseldorf verschaffte mit einem aktuellen Urteil den Betriebsprüfern damit weitreichende Freiheiten (Urteil vom 24.11.2017, Az. 13 K 3811/15 G, U).
Sicherheitszuschläge
Bei „Sicherheitszuschlägen" sind die Richter aber deutlich restriktiver. Im entschiedenen Fall setzte die Betriebsprüfung einen solchen Zuschlag von 10% an. Die Finanzrichter aber ordneten darauf einen Abschlag von 20% pro Jahr an.
Unschädlich fanden es die Richter, dass die Z-Bons aus dem Jahr nach dem Prüfungszeitraum stammen. Korrekturen zugunsten des Unternehmers nahm das Gericht beim Rohgewinnaufschlagsatz vor. Unterschiedlich nach Jahren liegt dieser nur zwischen 317 bis 400 anstatt der linear angesetzten 440% des Finanzamtes.
Kassennachschau möglich
Seit 1. Januar 2018 kann der Fiskus sogar eine Kassennachschau durchführen. Dabei kann er die Korrektheit der Kassenführung spontan unter die Lupe nehmen. Das heißt: Betriebsprüfer dürfen ohne vorherige Ankündigung während „der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit" ins Unternehmen kommen und die Kasse überprüfen. Und bei irgendwelchen Abweichungen kann dann munter geschätzt werden.
Fazit: Zur Schätzung von Steuerzahlungen durchsuchen Finanzbeamte auch Ihre Papierkörbe.