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Finale Auslandsverluste wirken sich nicht einkommensmindernd aus

Wenn das Auslandsgeschäft in die Binsen geht

Fallende Kurse. © coffeekai / Getty Images / iStock
Eine deutsche Bank will die Verluste aus ihrer Filiale in Großbritannien einkommensmindernd bei der Steuer geltend machen. "Nichts da" sagt das Finanzamt, "Doch" das Finanzgericht. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesfinanzhof, der nun eine Entscheidung gefällt hat.

Die Besteuerung von Auslandsverlusten kann auch bei einer Schließung der dortigen Betriebsstätte dem ausländischen Staat unterliegen. Das ist regelmäßig so in „Doppelbesteuerungsabkommen“ (DBA) geregelt. Darum ist es auch zulässig, dass diese "finalen Verluste" aus dem Auslandsgeschäft sich nicht einkommensmindernd bei der Besteuerung des Gesamtkonzerns auswirken. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) nun in seiner Rechtsprechung übernommen. 

Wenig Glück für eine deutsche Bank in Großbritannien

Im verhandelten Fall eröffnete ein deutsches Finanzinstitut eine Filiale in Großbritannien. Die Repräsentanz wurde aber wenige Jahre darauf wegen fortlaufender Verluste bereits wieder geschlossen. Diesen Auslandsverlust wollte das Unternehmen einkommensmindernd angeben. Das Finanzamt wollte dem aber mit Verweis auf das DBA nicht zustimmen. Das Finanzgericht (FG) empfand das noch als unverhältnismäßig, der BFH hob das Urteil des FG nun auf.

Fazit: Finale Auslandsverluste mindern nicht die inländische Bemessungsgrundlage.

Urteil: BFH Urteil I R 35/22 (I R 32/18)

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