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Steuererklärung zu spät eingereicht

BFH ermöglicht Rettung in letzter Minute

Es kommt nicht selten vor: Der überlastete Steuerberater schafft es nicht rechtzeitig, die Steuererklärungen für den Mandanten fristgerecht beim Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt erlässt dann geschätzte Steuerbescheide. Nun gibt es noch eine Möglichkeit zur „Rettung in letzter Minute". Das hat der BFH klargestellt.

Wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht fristgerecht einreichen, läuft noch mal eine Galgenfrist. Dafür sorgt der Bundesfinanzhof. Selbst nachdem bereits Schätzungsbescheide und eine die Einsprüche zurückweisende Einspruchsentscheidung ergangen sind, läuft noch die einmonatige Klagefrist. Stellt der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist einen „hinreichend konkretisierten Antrag auf schlichte Änderung" (nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung), kann das die Rettung in letzter Minute sein. Denn dann ist das Finanzamt im Rahmen seiner Ermessensausübung in der Regel zur Durchführung der Änderung der Steuerbescheide verpflichtet. Basis sind dann die erst nach Ablauf der Klagefrist nachgereichten Steuererklärungen.

Angaben müssen hinreichend konkret sein, damit sie eine nachträgliche Änderung bewirken können

Wichtig ist dabei, dass dem Änderungsantrag hinreichend konkreten Angaben zugrunde liegen. Im Streitfall hielt das Finanzgericht den fristgerecht gestellten Antrag auf schlichte Änderung durch die Einreichung der DATEV-Steuerberechnungen für hinreichend konkretisiert. Dabei war auch von Bedeutung, dass mit den eingereichten DATEV-Berechnungen keine willkürlichen Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht wurden, sondern diese sich mit den Angaben in den nachfolgend übermittelten Steuererklärungen deckten.

Damit lagen die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Steuer vor. Das Ermessen des Finanzamts reduzierte sich auf null. Folge: Die von dem Änderungsantrag betroffenen Steuerbescheide waren zwingend zu ändern. Das Finanzamt muss sich jetzt damit befassen, ob den Angaben der GmbH in den Steuererklärungen gefolgt werden kann, so der BFH.

Urteil:

BFH XI R 17/18

Fazit:

Generell sollten bei Schätzungsbescheiden ausstehende Steuererklärungen spätestens im Einspruchsverfahren gegen erlassene Schätzungsbescheide eingereicht werden.

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