Erhaltungsaufwendungen werden nicht vererbt
Steuerlich absetzbare Reparaturkosten, die auf mehrere Jahre verteilt werden, lassen sich nicht vererben. Hat ein Vermieter größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er vor Ablauf des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen bei der Einkommensteuer des Verstorbenen für sein Todesjahr als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen. Für einen Übergang des nicht berücksichtigten Teils der vom verstorbenen Steuerpflichtigen getragenen Erhaltungsaufwendungen auf den Erben bzw. die Erbengemeinschaft besteht keine gesetzliche Grundlage, so der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.
Der im Jahr 2016 verstorbene Ehemann der Klägerin war Eigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks (ZFH). Aus diesem erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Jahr 2012 hatte der verstorbene Ehemann Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 14.865,99 Euro, im Jahr 2014 in Höhe von 36.430,89 Euro und im Jahr 2015 in Höhe von 11.603,93 Euro ausgegeben.
Witwe im Vorteil
Für diese Erhaltungsaufwendungen hatte der Verstorbene jeweils eine Verteilung auf fünf Jahre nach § 82b EStDV gewählt. Der im Streitjahr 2016 noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen belief sich zum Zeitpunkt des Todes auf 29.852,88 Euro.
Dieser Betrag ist bei der Einkommensteuer des Todesjahres 2016 für den Verstorbenen und dessen Witwe steuermindernd abzusetzen. Er kann nicht von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft, zu der auch die Witwe gehörte, anteilig in Anspruch genommen werden. Der BFH gab daher der Klage der Witwe, die für das Todesjahr 2016 die Zusammenveranlagung mit ihrem verstorbenen Mann beantragt hatte, Recht.
Vermieter können größere Aufwendungen für die Erhaltung (Reparatur) von vermieteten Gebäudenauf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilen. Voraussetzung: Diese dienen überwiegend Wohnzwecken und gehören steuerlich nicht zu einem Betriebsvermögen. Einschlägig ist § 82b Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.
Vorteil: Erhaltungsaufwendungen dürfen normal sofort bei Zahlung der Rechnungen in voller Höhe abgesetzt werden. Zur optimalen Ausnutzung der Steuerprogression kann es aber günstiger sein, die Aufwendungen steuerlich auf zwei bis fünf Jahre verteilt anteilig abzusetzen und so in jedem Verteilungsjahre eine optimale Steuerersparnis zu erzielen. Im ersten Jahr kann sich der Steuerzahler frei entscheiden, auf wieviele Jahre er den Aufwand verteilen will, eines, zwei, drei, vier oder fünf Jahre.
Fazit: Es profitiert im Todesfall die Witwe, nicht der (sonstige) Erbe.
Urteil: BFH, IX R 31/19