Finanzgericht und BFH schonen Bezieher mit Altverträgen
Finanzgericht gegen Finanzverwaltung
Da bei diesen begünstigten „Altverträgen“ die Kapitalauszahlung in vollem Umfang steuerfrei gestellt ist, sei es nicht vertretbar, Erträge aus der Versicherung bei Ausübung des Rentenwahlrechts genauso zu versteuern, wie es bei nicht begünstigten Lebensversicherungen der Fall ist, meinte das Finanzgericht. Diese Sichtweise übernahm jetzt auch der BFH.
Dem Kapitalvermögen zuzuordnen
Rentenzahlungen, die auf einem begünstigten, vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Versicherungsvertrag beruhen, sind insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Sie können bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei sein, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt.
Im Urteilsfall erhielt der Kläger seit dem Streitjahr 2010 eine Rente aus einer privaten Versicherung. Den Versicherungsvertrag hatte er 1998 abgeschlossen. Ausweislich des Versicherungsscheins handelte es sich dabei um eine aufgeschobene lebenslänglich zahlbare Rente gegen laufende Beitragszahlung mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer.
Der Mann leistete daraufhin bis zum 31.7.2003 (Ablauf der Beitragszahlung) fünf jährliche Beiträge. Als Rentenzahlungsbeginn war der 1.8.2010 mit einer garantierten monatlichen Grundrente zzgl. einer monatlichen Mindestüberschussrente vereinbart. Zudem war vereinbart, dass der Mann anstatt der monatlichen Rentenzahlung auch eine einmalige Ablaufleistung verlangen konnte.
Monatliche Rentenzahlung ebenfalls steuerfrei
Die fünf Jahresraten wirkten sich in den jeweiligen Jahren steuerlich nicht aus. Denn die berücksichtigungsfähigen Sonderausgaben wurden vollständig ausgeschöpft. 2010 entschied sich der Kläger für die monatliche Rentenzahlung. Bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich um eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung. Denn das Kapitalwahlrecht konnte nicht vor Ablauf von zwölf Jahren ausgeübt werden. Somit war es eine begünstigte Versicherung im Sinne der bis zum 31.12.2004 geltenden gesetzlichen Regelung.
Die Steuerbefreiung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nicht von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat. Er bezieht ja die Versicherungsleistung nicht in Form eines Einmalbetrags, sondern als monatliche Bezüge, so der BFH. Der Gesetzeswortlaut differenziere nicht danach, ob von einem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht werde oder nicht.
Fazit: Das Urteil macht es möglich, die ganze Bandbreite der Möglichkeiten zu nutzen, die diese Altverträge bieten.
Urteil: BFH VIII R 4/18
Hinweis: Derzeit können Beiträge zu bestimmten privaten Rentenversicherungen nur in bestimmtem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Einkommensteuergesetz). Bei Auszahlung der Rente ist diese mit einem vom Renteneintritt abhängigen Anteil steuerpflichtig. Bei Auszahlung von Kapitallebensversicherungen sind Erträge nur zur Hälfte steuerpflichtig, wenn die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahrs und mindestens 12 Jahre nach Vertragsabschluss erfolgt.