Geplatzte Privatdarlehen steuerlich berücksichtigen
Der Totalausfall einer privaten Darlehensforderung kann bei der Abgeltungssteuer berücksichtigt werden. Eine denkbare Konstellation könnte sein, dass ein Unternehmer einem anderen befreundeten Unternehmer einen privaten Kredit gibt. Infolge einer Insolvenz kann dieser Freund das Darlehen aber nicht zurückzahlen. "Verdammt!", denkt sich der Darlehensgeber und möchte daraufhin immerhin den Verlust bei der Abgeltungssteuer berücksichtigt haben.
Berücksichtigung erst bei endgültiger Zahlungsunfähigkeit
Doch der Fiskus lässt das erst zu, wenn wirklich klar ist, dass der Darlehensgeber mit keinen weiteren Rückzahlungen rechnen kann. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus. Erst wenn feststeht, wieviel der Steuerzahler im Insolvenzverfahren seines Schuldners noch bekommt oder dass er definitiv nichts mehr bekommt, darf der Verlust geltend gemacht werden.
Wann ist von dem endgültig finalen Ausfall auszugehen? Das ist dann der Fall, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Der Verlust darf zudem nicht mit den anderen Einkünften des Steuerzahlers verrechnet werden, sondern seit dem Jahr 2020 nur bis maximal 20.000 Euro pro Jahr mit anderen Kapitaleinkünften im gleichen oder in anderen Jahren.
Der Fall
Im Urteilsfall hat der Kläger einem Bekannten ab dem 12.8.2010 ein mit 5,00 % zu verzinsendes Darlehen in Höhe von insgesamt 24.274,34 Euro gegeben. Seit 1.8.2011 erfolgten keine Zinszahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde am 1.8.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete die noch offene Darlehensforderung in Höhe von 19.338,66 Euro zur Insolvenztabelle an. Der Verlust des Darlehens darf jetzt im Jahr 2012 steuerlich als Verluste bei Kapitaleinkünften geltend machen.Fazit: Der Fiskus wartet so lange, bis wirklich feststeht, dass der Kreditnehmer bis auf seinen letzten verfügbaren Euro geschröpft wurde.
Urteil: BFH, Urteil VIII R 28/18