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Ablauffrist gilt für EU-Länder und u.a die Schweiz

Neue Zollplomben ab Mai

Den Standard-Zollplomben „Tyden Seal" bzw. „Mini-Breakaway" wird zum 30. April der Garaus gemacht. „Zugelassene Versender" müssen dann beim Hauptzollamt andere Verschlüsse innerhalb der EU beantragen. Die Schweiz scheibt High Security Cable Seals vor.

Die Uhr tickt: Zollplomben wie „Tyden Seal" bzw. „Mini-Breakaway" sind ab 1. Mai unzulässig. Es sind Zollplomben, die nicht offiziell von den Zollbehörden angelegt werden, sondern von zugelassenen Versendern. Die Ablauffrist gilt für die EU-Länder und Staaten, die am Gemeinsamen Versandverfahren teilnehmen, etwa die Schweiz.

Packstücke, Lkw. Tyden Seals bestehen aus Blech. Ein Metallband wird durch eine Kugel hindurchgeführt – ein Zurückziehen ist unmöglich. Einsatzgebiet: Verplombung von Packstücken, Planen-Lkw, Containern, Bahnwaggons, Tankwagen. Für diese Seals hat der Versender bislang im Vorfeld die Bewilligung durch sein zuständiges Hauptzollamt eingeholt („Zugelassener Versender"). Seit 2016 dürfen Tyden Seals bzw. Mini-Breakaways noch aufgebraucht bzw. bis zum 30. April 2019 eingesetzt werden, „je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist", heißt es im Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren.

Neue Regelung. Laut Artikel 38 sind Ansprüche an Zollverschlüsse dann erfüllt, wenn dieser von einer zuständigen Stelle gemäß der internationalen Norm ISO 17712:2013 „Frachtcontainer – Mechanische Siegel" zertifiziert wurde. In Deutschland sind diese Zollverschlüsse im „Verzeichnis der verwendeten besonderen Verschlüsse" der Zollverwaltung aufgeführt.

Schweiz. Die Schweiz fordert den Einsatz von High Security Cable Seals, sagt der Zolldienstleister AEB. Für den Beschaffungsprozess durch den zugelassenen Versender sind die Bestimmungen (Richtlinie 14-01 Ziffer 4.6) über das Gemeinsame Versandverfahren maßgebend. Der zugelassene Versender muss dabei die Bestellung an die Mercor AG (Zürich) durch die Kontrollzollstelle bestätigen lassen und dieser eine Auslieferungsbestätigung senden. Die Eidgenössische Zollverwaltung bewilligt auf Antrag des Zugelassenen Versenders die Verwendung von Verschlüssen, die von den Zollbehörden eines anderen Teilnehmerlandes am Versandverfahren zugelassen wurden. Dies gilt nur, sofern keine Informationen darüber vorliegen, dass die betreffenden Verschlüsse für Zollzwecke ungeeignet sind.

Rat: Checken Sie sicherheitshalber, ob Ihr Zugelassener Versender das neue Verfahren auf dem Radar hat.

Weitere Infos

AEB GmbH (Stuttgart)
Generelle Infos Außenhandel, Zölle etc.
www.aeb.de

AEB zu Verschlüssen:
https://www.aeb.com/de-de/magazin/wachwechsel-bei-den-zollverschluessen.php?l=de

Zoll: Verzeichnis der verwendeten besonderen Verschlüsse
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollverfahren/Versandverfahren/Unions-gemeinsames-Versandverfahren/Vereinfachungen/Verwendung-besonderer-Verschluesse/Verzeichnis-verwendeten-besonderen-Verschluesse/verzeichnis-verwendeten-besonderen-verschluesse_node.html

Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01987A0813(01)-20171205&from=FR

Zoll: Zugelassener Versender
https://www.zoll.de/DE/Unternehmen/Warenverkehr/Einfuhr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Verfahren/Verfahrenserleichterungen/Zugelassener-Versender/zugelassener-versender_node.html

Schweiz: Richtlinie 14-01 Gemeinsames Versandverfahren (gVV)
R-14-01_Gemeinsames_Versandverfahren_(gVV)_d.pdf

Schweiz: Mercor AG (Zürich)
Sicherheitsplomben, Transportplomben, Zollplomben
www.mercor.ch

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