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Gehalt hatte nur Anerkennungscharakter

Notfall ist keine Gewinnausschüttung

Weil es Konflikte zwischen der Geschäftsführerin und Kunden gab, musste der bereits in Pension befindliche vorherige Firmenchef nochmals ran. Das Finanzamt misstraute dieser Konstellation und verdonnerte die GmbH zu einer höheren Körperschaftssteuer. Zu Recht?

Der Notfalleinsatz eines Firmenchefs führt nicht gleich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Weil es Konflikte zwischen der Geschäftsführerin und Kunden gab, musste der bereits in Pension befindliche vorherige Firmenchef nochmals ran. Das Finanzamt misstraute dieser Konstellation. Es verdonnerte die GmbH zu einer höheren Körperschaftssteuer.

Der 10. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster kassierte den heraufgesetzten Körperschaftssteuer-Bescheid des Finanzamts. Es entschied, dass die von der GmbH gezahlten Altersbezüge und das geringe Gehalt für den ehemaligen Firmenchef, der nochmals als Geschäftsführer reaktiviert wurde, keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist.

Kunden drohten abzuspringen

Entscheidend war die Begründung für den Notfalleinsatz. Die Wiedereinstellung geschah eindeutig aus betrieblichen Gründen. Denn sonst wären wichtige Aufträge verlorengegangen. Auch die geringe Vergütung, die weniger als ein Zehntel des früheren Gehalts ausmachte, wies aus Sicht der Richter darauf hin, dass nicht von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen sei.

Fazit

Die gleichzeitige Zahlung eines geringen Geschäftsführergehaltes und einer Pension, führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Deshalb ist auch nicht mit einer höheren Körperschaftssteuer zu belegen.

Urteil: vom 25.7.2019, Az.: K 1583/19

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