Reinvestitions-Klausel ins Erbschaftsteuer-Gesetz
Herr von Stetten, um die Erbschaftsteuerreform ist es wieder ruhig geworden. Bedeutet das, es gibt keine Diskussion mehr um das Thema?
Nein, das bedeutet es nicht. Wir führen zahlreiche Gespräche mit dem Finanzministerium, betroffenen Unternehmen, Verbänden und den Ländern. Aber entscheidend wird sein, was Ende Mai als Referentenentwurf ins Kabinett und anschließend zur Abstimmung in den Bundestag kommt. Ich sage Ihnen nichts Neues, wenn ich behaupte, dass kein Gesetzentwurf den Bundestag so verlässt, wie er hinein gegeben wurde.
Es scheinen aber fast alle mit dem zufrieden, was bisher bekannt wurde: Ihr Koalitionspartner von der SPD, selbst die Grünen. Nur aus Reihen der Familienunternehmer ist immer wieder harsche Kritik zu hören. Berechtigt?
Ich denke schon, dass man die Kritik der Familienunternehmer nicht einfach von der Hand weisen kann. Im Moment wäre es so, dass ein Unternehmen mit einem Vorsteuer-Gewinn von knapp 5,5 Mio. Euro für die Schenkung- und Erbschaftsteuer mit 100 Millionen Euro bewertet würde.
Wie das?
Es kommt die Unternehmensbewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren zur Anwendung. Dabei spielt der sehr niedrige Zins eine zentrale Rolle. Er sorgt für einen sehr hohen Multiplikator, mit dem der Ertrag des Unternehmens malgenommen wird.
Wie hoch ist der Multiplikator derzeit?
18,2, und er wird weiter auf 20 steigen.
Das 20fache des Unternehmensgewinns zahlt Ihnen aber am Markt niemand, da gilt das Achtfache schon als sehr ordentlich.
Das stimmt. Es ist aber das anerkannte Verfahren, auf das sich Bund und Länder geeinigt haben. Daran wird leider auch nicht mehr gerüttelt werden.
Führt das aber nicht zu absurden Ergebnissen?
Das könnte passieren. Das Eckpunktepapier verlangt von jedem Unternehmen, das künftig mehr wert ist als 20 Mio. Euro, dass der Erwerber durch eine Bedürfnisprüfung konkret nachweisen kann, dass er nicht in der Lage ist, die Erbschaftsteuer zu bezahlen. Nehmen wir wieder unser Unternehmen mit 5,5 Mio. Euro Jahresgewinn vor Steuern, das derzeit aus fiskalischer Sicht 100 Mio. wert ist. Es hat 30% nicht betriebsnotwendiges Vermögen, unbebaute Grundstücke beispielsweise. Die werden auf jeden Fall voll besteuert. 30% Steuer auf 30 Mio. macht 9 Mio. Euro. Verbleiben 21 Mio. Euro, die jetzt wie Privatvermögen gelten.
Klingt eigentlich sozialverträglich.
Vorsicht! Die restlichen 70 Mio. Euro Unternehmensvermögen werden zwar nicht direkt besteuert, weil sie betriebsnotwendig sind. Aber nach der geplanten Regelung schaut der Fiskus bei einem Unternehmenswert von über 20 Mio. Euro jetzt auf das Privatvermögen des Erben und findet da: 21 Mio. Euro, wovon die Hälfte zur Bezahlung der Erbschaftsteuer herangezogen wird. Die sind natürlich nur fiktiv vorhanden. Die hätte der Erbe erst, wenn er die unbebauten Grundstücke tatsächlich für 30 Mio. Euro verkaufen könnte. Das dürfte oft illusorisch sein. Wohlgemerkt, das alles für ein Unternehmen, das im Jahr knapp 5,5 Mio. Euro vor Steuern abwirft.
Finanzminister Schäuble will damit aber in den Bundestag. Können Sie ausschließen, dass die Regelung so oder sehr ähnlich durchkommt?
Ich kann mich zumindest dafür einsetzen, dass wir eine Reinvestitionsklausel bekommen und Verfügungsbeschränkungen in den Gesellschaftsverträgen so berücksichtigt werden, damit die irrsinnig hohen Unternehmenswerte auf ein erträgliches Maß schrumpfen. Als Vorsitzender des Parlamentskreis Mittelstand der CDU/CSU-Fraktion, dem 190 Abgeordnete angehören, werde ich entsprechende Anträge formulieren.
Also muss im Herbst ein neuer Kompromiss gefunden werden?
Möglicherweise.
Wie könnte der aussehen?
Die 20 Mio.-Euro-Grenze ist zu niedrig und die Verfügungsbeschränkungen in Gesellschaftsverträgen müssen den Unternehmenswert deutlich nach unten drücken.
Und wenn die SPD da nicht mitzieht?
Dann wird es dauern mit dem Gesetz.
Im nächsten Jahr sind aber mehrere Landtagswahlen. Die Länder müssen auch mit ins Boot. Da werden Verhandlungen kaum leichter.
Das sehe ich auch so.
Was passiert, wenn vor Juni 2016 keine Einigung gefunden wird?
Dann gilt erst einmal die jetzige Regelung weiter, auch wenn sie verfassungswidrig ist.