Risiko der Unterdeckung vermeiden
Oldtimer-Enthusiasten sollten regelmäßig ihren Versicherungsschutz prüfen. Denn steigt der Wert eines Oldtimers nach Abschluss der Versicherung deutlich an, dann ist das Risiko einer Unterversicherung groß. Die kann dann dazu führen, dass ein Schaden ganz oder teilweise nicht mehr vom Versicherungsschutz erfasst ist.
Eigentümer von Fahrzeugen müssen selbst darauf achten, den versicherten Wert regelmäßig dem Marktwert anzupassen. Darauf hat die Richterin des Landgerichts im Streit mit der Kfz-Versicherung wegen eines ausgebrannten Oldtimers hingewiesen. Eine auf vollständigen Ersatz gerichtete Klage gegen die Kfz-Versicherung wies sie wegen Unterdeckung ab.
Versicherung zahlt nur den Marktwert bei Abschluss
Üblicherweise gelten bei der Versicherung historischer Fahrzeuge Sonderbedingungen. Dabei spielt der aktuelle Marktwert eine große Rolle. Die Höchstentschädigung ist üblicherweise auf den Marktwert begrenzt, der bei Abschluss der Versicherung konkret vereinbart ist. Steigt dieser im Laufe der Zeit, sind die Vertragsbedingungen anzupassen.
Diese Sachlage kam einen Oldtimerfan teuer zu stehen. Der hatte sein historisches Fahrzeug gegen Beschädigung oder Zerstörung zum "jeweils aktuellen Marktwert" versichert. Das Fahrzeug trug bei einem Brand in einer Tiefgarage in Ludwigshafen erhebliche Beschädigungen. Die Kfz-Versicherung kam nach eingeholtem Gutachten zu einem Wert des Fahrzeuges am Schadenstag in Höhe von knapp 41.000 Euro und zahlte dem Eigentümer den entsprechenden Betrag aus. Nach Ansicht des Versicherten hatte sein Oldtimer jedoch einen höheren Wert. Darum veranlasste er ein weiteres Gutachten. Der Gutachter berücksichtigte die Wertsteigerung mit 8.000 Euro. Der Mann verlangte die Differenz, bekam sie wegen Unterdeckung aber nicht zugesprochen.
Fazit: Das Urteil ist für alle Sammler und Liebhaber wertvoller Gegenstände wichtig. Prüfen Sie, welche Klausel Ihr Versicherungsvertrag enthält. Prüfen Sie außerdem regelmäßig den Marktwert ihre Objekte und passen Sie wenn nötig die Versicherung an.
Urteil: LG Frankenthal vom 17.1.2024, Az.: 3 O 230/23