Sixt und Co. dürfen nicht zweimal kassieren
Der Wertminderungsausgleich nach einem Unfall mit einem Leasingfahrzeug steht Ihnen, dem Leasingnehmer zu. Und nicht der Leasinggesellschaft. Bislang kassierten diese Beträge üblicherweise Sixt und Co. Der BGH stellte jetzt in zwei Urteilen klar, dass diese Praxis nicht rechtens ist.
Fall 1: Nach Diebstahl eines zum Neuwert Vollkasko versicherten Fahrzeugs entsteht nach Berechnung des Wiederbeschaffungs- und Ablösewerts eine Differenz zum Neupreis, die sog. Neuwertspitze. Die BMW Bank errechnete als Leasinggeber den Ablösewert, also den Betrag, der zur vollen Amortisation des Finanzierungsaufwands einschließlich des kalkulierten Gewinns notwendig ist, auf rund 50.000 Euro.
Neuwertspitze ist auszuzahlen
Die Kundin forderte zusätzlich weitere 20.000 Euro bis zum Neupreis. Aber die Bank stellte sich quer. Sie gab bei der Versicherung die Zahlung nicht frei. Der BGH stellt nun klar: Ein Leasingnehmer schließe eine Neuwert-Versicherung ab, um sich bei Verlust einen gleichwertigen Neuwagen anschaffen zu können, um nicht auf einen Gebrauchten ausweichen zu müssen. Deshalb geht die Neuwertspitze der Versicherung von 20.000 Euro an die Leasingnehmerin und nicht an die BMW-Bank.
Fall 2: Nach zwei Unfällen hatte ein Leasingauto bei Rückgabe nicht mehr den vereinbarten Restwert von 56.000 Euro sondern nur noch von 40.000 Euro. Die Differenz sollte der Kunde zahlen. Vor dem BGH ging es um 5.500 Euro. Diesen Betrag hatte die Leasingfirma nach dem ersten Unfall von der Haftpflichtversicherung als Wertminderung des Autos nach der Reparatur bekommen.
Minderung beim Restwert-Anspruch
Die Vorinstanz hatte das Geld noch der Leasingfirma zugesprochen. Der BGH korrigierte diese Entscheidung. Nach seinem Urteil muss das Geld von der Versicherung grundsätzlich dem Leasingnehmer zugute kommen. Fließe es nicht in die Reparatur des Autos, mindere es zum Vertragsende den Restwert-Anspruch. Der Leasingnehmer muss also den um 5.500 Euro geminderten Differenzbetrag zahlen.
Fazit: Das sind geldwerte Urteile des Bundesgerichtshofs. Denn es geht um nennenswerte Beträge. Und diese Fälle sind durchaus häufig.
Urteile: BGH vom 30.9.2020 und 9.9.2020, Az.: VIII ZR 48/18, VII ZR 389/18