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BFH sagt "nichts da"

Steuerliche Absetzbarkeit bei Aufwendungen des Dienstwagens

Auto fährt über eine Landstraße. © Christoph Hardt / Geisler-Fotopress / picture alliance
Viele Angestellte freuen sich in den Genuss eines Firmenwagens zu kommen. Fraglich war aber bislang, inwieweit Aufwendungen steuerlich abzugsfähig waren. Der BFH hat nun ein Machtwort gesprochen.

Wer seinen Firmenwagen für für Familienheimfahrten nutzt, kann die Aufwendungen nicht steuerlich absetzen. Genau das wollte ein Kläger in einem aktuellen Fall aber erreichen. Im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nutzte er den Firmenwagen für wöchentliche Familienheimfahrten. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer den Wagen auch zur Privatnutzung überlassen. Vereinbart wurde ein pauschaler monatlicher Zuzahlungsbetrag zuzüglich einer kilometerabhängigen Tankkostenzuzahlung. 

Vergeblich begehrte er beim Finanzamt den Abzug des tatsächlichen Aufwands für die Durchführung der Familienheimfahrten als Werbungskosten. Auch beim BFH bekam er nicht Recht. Der Gesetzgeber unterscheide nicht zwischen unentgeltlicher und teilentgeltlicher Überlassung mit der Folge, dass alle Arten von Überlassung von dem gesetzlichen Abzugsverbot erfasst werden. Dies entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung in den Lohnsteuerrichtlinien.

Fazit: Ganz gleich in welcher Form ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen überlassen bekommt - die Kosten sind nicht steuerlich abzugsfähig.

Urteil: BFH, VI R 35/20

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