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Regelung entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben

Gesetzeswidrige Betriebsvereinbarung ist komplett ungültig

Der Arbeitgeber kann durch Betriebsvereinbarungen vieles ändern. Bei aller Gestaltungsfreiheit, können die Akteure auch bestehende Gesetze aushebeln oder einschränken? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu eine klare Ansage gemacht.

Ist eine einzige Regelung in einer Betriebsvereinbarung unwirksam, betrifft das den gesamten Vertrag. Das gilt sogar dann, wenn der Betriebsvereinbarung ein Spruch der Einigungsstelle aufnimmt. So die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt. 

Konkret ging es um die Ausgestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM), die die Richter für gesetzwidrig erklärten. Da half es auch nicht, dass die Einigungsstelle den entsprechenden Passus in der Betriebsvereinbarung entwickelt hatte.

Gesetzliche Vorgaben gelten

Die Richter des ersten ersten Senats des BAG betonten, dass beim bEM die Verpflichtungen des Arbeitgebers bereits von Gesetz vorgegeben seien. Das gilt für die Einleitung, zu den Beteiligten und die Inhalte des Verfahrens. „Nur ein Verfahren, das die zu beteiligenden Stellen einbezieht, keine vernünftigerweise in Betracht zu ziehende Anpassungs- und Änderungsmöglichkeit ausschließt und in dem die eingebrachten Vorschläge erörtert werden können, entspricht den gesetzlichen Anforderungen an das betriebliche Eingliederungsmanagement", so das Gericht. 

Diese Vorgaben berücksichtigte die betroffene Betriebsvereinbarung nur unzureichend. Deshalb erklärte das BAG die komplette Vereinbarung für ungültig.


Fazit: Betriebliche Regeln zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements dürfen den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht widersprechen.

Urteil: BAG vom 19.11.2019, Az.: 1 ABR 36/18

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