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Hohes Risiko eines Scheiterns der Kündigung

Einladung zum BEM muss datenschutzkonform sein

Beriebliches Eingliederungsmanagement. © magele-picture / stock.adobe.com
Das Landesarbeitsgericht (LAG) musste sich schon mehrfach mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) beschäftigen. Dieser Punkt ploppt immer dann auf, wenn ein Betrieb sich nach vielen Tagen mit Kurzerkrankungen von einem Mitarbeiter trennen will. Das Gericht erläutert welche Schritte genau zu befolgen sind.

Wird dem Beschäftigten unzureichend mitgeteilt, welche Daten im Rahmen des bEM erhoben und verwendet werden, liegt kein ordnungsgemäß eingeleitetes Verfahren vor, entschied das Landesarbeitsgericht LAG. Dies führt im Ergebnis zur Unwirksamkeit einer krankheitsbedingten ordentlichen Kündigung, so die Stuttgarter Richter.

Hat der Arbeitgeber das für die Kündigung notwendige BEM-Verfahren nicht  ordnungsgemäß eingeleitet, scheitert die Kündigung regelmäßig vor dem Arbeitsgericht. Die vom Arbeitgeber durchzuführende Prüfung einer Kündigung, bei häufigen Kurzerkrankungen, umfasst nach der Rechtsprechung drei Schritte.

  1. Stufe: Es müssen häufige Fehlzeiten (ca. 40 Krankheits-Tage pro Jahr) als Indiz für künftige Entwicklung im Sinne einer negativen Gesundheitsprognose vorliegen.
  2. Stufe: Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen; beispielsweise in Form der jährlich sechs Wochen übersteigenden Entgeltfortzahlungskosten.
  3. Stufe: Die Interessenabwägung, muss zuungunsten des Arbeitgebers ausfallen und einen nicht mehr hinzunehmenden Zustand feststellen. 

Einladung muss auf die Vorgaben des Datenschutzes eingehen

Gerade bei Stufe drei spielt das BEM eine nicht zu unterschätzende Rolle. Es soll ausloten, ob das Arbeitsverhältnis durch Umgestaltung oder Anpassung des Arbeitsplatzes erhalten werden kann. Der Arbeitgeber muss insoweit die Initiative ergreifen. Dem Arbeitgeber, der im konkreten Fall bereit war ein BEM durchzuführen, wurde sein Einladungsschreiben zum Verhängnis. 

Fazit: Im betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) bestehen besondere Datenschutzanforderungen, die bei Nichtbeachtung zu Lasten des Arbeitgebers gehen.

Urteil: LAG Baden-Württemberg vom 20.10.2021, Az.: 4 Sa 70/20

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